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Artikel 10 · BT-Drs. 16/10488 · S. 20

Zu Artikel 10 (Änderung des Künstlersozial-

Zu Artikel 10 (Änderung des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 27 Abs. 1a Satz 1)
Aufgrund der Klarstellung in § 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Inhalts der von den Trä-
gern der Deutschen Rentenversicherung zu erlassenden
Bescheide, ist auch im Künstlersozialversicherungsgesetz
eine Klarstellung der Aufgaben sinnvoll.
Zu Nummer 2 (§ 27 Abs. 5)
Grundsätzlich entscheidet die Künstlersozialkasse über die
Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen (§ 27 Abs. 5
Satz 1). Für den Fall allerdings, dass die Träger der Renten-
versicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfung die Höhe
der Vorauszahlungen feststellen und die Abgabepflichtigen
im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens dagegen vor-
gehen, bleiben die Träger der Ansprechpartner für die Ab-
gabepflichtigen. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb
eines Verfahrens nur eine Stelle entscheidet und sich der
Abgabepflichtige nur einem Ansprechpartner gegenüber
sieht. Damit werden effektives Verwaltungshandeln und
Bürgerfreundlichkeit gewährleistet. Voraussetzung für eine
Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen ist aber auch
in diesem Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die maß-
gebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschritten
wird (§ 27 Abs. 5 Satz 1). Die Möglichkeit des Antrags auf
Reduzierung der Vorauszahlungen außerhalb des Wider-
spruchsverfahrens bei der Künstlersozialkasse bleibt jedoch
bestehen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.774–76.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP