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Artikel 10 · BT-Drs. 16/10488 · S. 20
Zu Artikel 10 (Änderung des Künstlersozial-
Zu Artikel 10 (Änderung des Künstlersozial- versicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 27 Abs. 1a Satz 1) Aufgrund der Klarstellung in § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Inhalts der von den Trä- gern der Deutschen Rentenversicherung zu erlassenden Bescheide, ist auch im Künstlersozialversicherungsgesetz eine Klarstellung der Aufgaben sinnvoll. Zu Nummer 2 (§ 27 Abs. 5) Grundsätzlich entscheidet die Künstlersozialkasse über die Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen (§ 27 Abs. 5 Satz 1). Für den Fall allerdings, dass die Träger der Renten- versicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfung die Höhe der Vorauszahlungen feststellen und die Abgabepflichtigen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens dagegen vor- gehen, bleiben die Träger der Ansprechpartner für die Ab- gabepflichtigen. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb eines Verfahrens nur eine Stelle entscheidet und sich der Abgabepflichtige nur einem Ansprechpartner gegenüber sieht. Damit werden effektives Verwaltungshandeln und Bürgerfreundlichkeit gewährleistet. Voraussetzung für eine Herabsetzung der Höhe der Vorauszahlungen ist aber auch in diesem Fall, dass glaubhaft gemacht wird, dass die maß- gebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschritten wird (§ 27 Abs. 5 Satz 1). Die Möglichkeit des Antrags auf Reduzierung der Vorauszahlungen außerhalb des Wider- spruchsverfahrens bei der Künstlersozialkasse bleibt jedoch bestehen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10488, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.774–76.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 970a967ec31f58ce….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP