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Artikel 3 · BT-Drs. 09/92 · S. 19

Zu Artikel 3

Zu Artikel 3
I. Allgemeiner Teil
Der zu Artikel 2 dargelegte Grundsatz führt dazu,
auch die Subventionierung des Gasölverbrauchs im
öffentlichen Personennahverkehr stufenweise auf-
zuheben. Die Erhöhung der Treibstoffpreise trifft
den privaten Verkehr mehr als den öffentlichen Ver-
kehr und dürfte deshalb zu verstärktem Umsteigen
Drucksache 9/92 Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode
auf öffentliche Personennahverkehrsmittel — die
nur zum Teil Gasöl verwenden — anreizen. Dies
wird die Kapazitätsauslastung und Wirtschaftlich-
keit der Verkehrsunternehmen verbessern und auch
dazu anregen, verstärkt ölsparende und ölunabhän-
gige Fahrzeuge einzusetzen.
Die Betriebsbeihilfezahlungen werden weitgehend
auf das gesetzlich für Verkehrsmaßnahmen der Ge-
meinden zweckgebundene Mineralölsteueraufkom-
men angerechnet. Deshalb tritt eine effektive Haus-
haltsentlastung beim Bund nicht in vollem Umfang
der Betriebsbeihilfezahlungen, sondern nur zu ei-
nem Teil ein. Die Streichung der Betriebsbeihilfe für
den öffentlichen Personennahverkehr bedeutet da-
her nicht, daß der öffentliche Personennahverkehr
diese Mittel in voller Höhe verliert. Denn mit dem
Abbau der Betriebsbeihilfe erhöhen sich die den Ge-
meinden für Investitionen im öffentlichen Perso-
nennahverkehr und für den kommunalen Straßen-
bau zufließenden Mittel aus dem sog. „Gemeinde-
pfennig" in Höhe von 90 v. H. der bisher für Gasölbe-
triebsbeihilfen zweckgebundenen Mittel.
II. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Die Neufassung bestimmt, daß die Beihilfe am
30. Juni 1983 ausläuft. Die Aufhebung wird in Ab-
baustufen durchgeführt, die auf den 30. Juni 1981
und 1982 festgesetzt werden.
Zu Nummer 2
Entsprechend der bisherigen Regelung bei der An-
rechnung auf den zweckgebundenen Mineralölan-
teil können auch zukünftig höchstens die ta

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.910 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 09/92, 9. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.939–51.849 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 504503183a45f085….

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