Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 40 · BT-Drs. 10/1232 · S. 79
Zu Artikel 38 bis 45
Zu Artikel 38 bis 45 Die Änderungen bedeuten, daß im Berufsrecht der Heilberufe und Heilhilfsberufe die Vorschriften über die Anhörung von Betroffenen gestrichen wer- den. Die in § 7 der Bundesärzteordnung und in an- deren Rechtsvorschriften festgelegte Anhörungs- pflicht ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips. Für das Verwaltungsverfahren bestimmt § 28 VwVfG, daß vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegen- heit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Inhaltsgleiche Sonderregelungen der Anhörungspflicht sind daher überflüssig. Sie können in der Verwaltungspraxis sogar zu Umkehrschlüssen führen, welche die gebo- tene Anhörung in nicht besonders geregelten Fällen beeinträchtigen. Daneben entfallen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit von Behörden, die inhaltsgleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind.
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BT-Drs. 10/1232, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.431–207.338 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3D4 · Prüfwert 13beb57cbd8c46ed….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP