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Artikel 40 · BT-Drs. 10/1232 · S. 79

Zu Artikel 38 bis 45

Zu Artikel 38 bis 45
Die Änderungen bedeuten, daß im Berufsrecht der
Heilberufe und Heilhilfsberufe die Vorschriften
über die Anhörung von Betroffenen gestrichen wer-
den. Die in § 7 der Bundesärzteordnung und in an-
deren Rechtsvorschriften festgelegte Anhörungs-
pflicht ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips. Für
das Verwaltungsverfahren bestimmt § 28 VwVfG,
daß vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in die
Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegen-
heit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Inhaltsgleiche
Sonderregelungen der Anhörungspflicht sind daher
überflüssig. Sie können in der Verwaltungspraxis
sogar zu Umkehrschlüssen führen, welche die gebo-
tene Anhörung in nicht besonders geregelten Fällen
beeinträchtigen.
Daneben entfallen Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit von Behörden, die inhaltsgleich mit
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sind.

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BT-Drs. 10/1232, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.431–207.338 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3D4 · Prüfwert 13beb57cbd8c46ed….

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