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Artikel 2 · BT-Drs. 16/10289 · S. 20

Zu Artikel 2 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit bemisst sich
weiterhin nach § 8a als lex specialis zu § 7e SGB IV; im
Übrigen finden die Wertguthabenvorschriften des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Mit der Ergänzung
des § 8a Abs. 1 Satz 1 werden Altersteilzeitarbeitsverhält-
nisse in ihrem Bestand geschützt. Gemäß § 7 Abs. 1a und
§ 7b SGB IV besteht während der Freistellungsphase im
Blockmodell nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsent-
gelt, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit
einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleis-
tung erzielt wurde (Wertguthaben). Die Regelung stellt
sicher, dass dem Arbeitsentgelt ein Wertguthaben gegen-
übersteht und damit versicherungsrechtlich ein Beschäfti-
gungsverhältnis vorliegt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10289, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.829–93.653 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 725a31fc45bd01b9….

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