Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/10289 · S. 20
Zu Artikel 2 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes) Die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitarbeit bemisst sich weiterhin nach § 8a als lex specialis zu § 7e SGB IV; im Übrigen finden die Wertguthabenvorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Mit der Ergänzung des § 8a Abs. 1 Satz 1 werden Altersteilzeitarbeitsverhält- nisse in ihrem Bestand geschützt. Gemäß § 7 Abs. 1a und § 7b SGB IV besteht während der Freistellungsphase im Blockmodell nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsent- gelt, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleis- tung erzielt wurde (Wertguthaben). Die Regelung stellt sicher, dass dem Arbeitsentgelt ein Wertguthaben gegen- übersteht und damit versicherungsrechtlich ein Beschäfti- gungsverhältnis vorliegt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10289, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.829–93.653 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 725a31fc45bd01b9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP