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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10288 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderungen der Aufenthalts-
Zu Artikel 3 (Änderungen der Aufenthalts- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 16) Mit Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- land in Brasilien vom 28. Juni 1956 hat sich Deutschland gegenüber Brasilien verpflichtet, dass die Inhaber von Natio- nalpässen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutsch- land auch dann eines Sichtvermerks nicht bedürfen, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutsch- land aufhalten. Bei der Regelung handelt es sich um eine völkerrechtlich verbindliche einseitige Zusage, welche dem Inhalt nach weiteren bestehenden und in Anlage A veröf- fentlichten Sichtvermerksabkommen, die regelmäßig im Wege eines Verbalnotenaustauschs vereinbart werden, ent- spricht. Um einseitigen Verpflichtungen dieser Art durch Aufnahme in Anlage A zur Aufenthaltsverordnung Rech- Drucksache 16/10288 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode nung tragen zu können, wird § 16 AufenthV, der bisher nur bilaterale Sichtvermerksabkommen vorsieht, um das Merk- mal der „völkerrechtlichen Verpflichtung“ erweitert. Dass nunmehr auch einseitige Verpflichtungen von der Regelung erfasst sind, wird durch die Klarstellung verdeutlicht, dass völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne der Vorschrift „insbesondere“, also nicht ausschließlich, Sichtvermerksab- kommen sein können. Zu Nummer 2 (Nummer 1 der Anlage A) Der Inhalt der Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilien vom 28. Juni 1956, wonach sich Deutschland gegenüber Brasilien verpflichtet hat, die Inha- ber von brasilianischen Nationalpässen auch dann visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu lassen, wenn sie sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, wird nach der Änderung des § 16 AufenthV (oben Nummer 9) in Anlage A zur Aufenthal
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.448 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10288, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.654–41.102 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert 6350365db51e8f5b….
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