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Artikel 2 · BT-Drs. 16/10288 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Zuwanderungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Zuwanderungsgesetzes)
Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes wird aufgeho-
ben, damit § 23a AufenthG unbefristet gilt. Die Regelung,
wonach die Länder eigene Härtefallkommissionen einsetzen
können, auf Grund deren Ersuchen die obersten Landesbe-
hörden dem Ausländer bzw. der Ausländerin einen Aufent-
haltstitel jenseits der ansonsten im Gesetz normierten Vor-
aussetzungen erteilen können, hat sich bewährt. Es hat sich
insbesondere in der Anwendungspraxis gezeigt, dass ent-
sprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers mit § 23a
keine neuen Klagemöglichkeiten eröffnet worden sind. Mitt-
lerweile haben alle Bundesländer Härtefallkommissionen
eingerichtet. Diese arbeiten erfolgreich. Seitens der Länder,
Kirchen und karitativen Verbände wird daher eine Aufhe-
bung der Befristung ausdrücklich gewünscht. Die Entfris-
tung bringt keine Nachteile für die Länder, da sie nach wie
vor keine Pflicht zur Einrichtung einer Härtefallkommission
haben und sich ihr Entscheidungsspielraum nicht verringert.
Neben der Möglichkeit, die bereits eingerichteten Härtefall-
kommissionen wieder abzuschaffen, bleibt es bei der nach
§ 23a AufenthG vorgegebenen Möglichkeit der obersten
Landesbehörden, trotz Härtefallersuchens keinen Aufent-
haltstitel zu erteilen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10288, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.370–38.654 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert 6350365db51e8f5b….

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