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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10189 · S. 73
Zu Artikel 6 (Änderung des Umwandlungssteuer-
Zu Artikel 6 (Änderung des Umwandlungssteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 6 Satz 5) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur in der Rege- lung zum Übernahmeverlust. Bisher wird auf § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG verwiesen. Der zutreffende Verweis muss sich aber auf § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG beziehen. In dieser Vor- Drucksache 16/10189 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode schrift wird die Nichtberücksichtigung von Veräußerungs- verlusten geregelt. Zu Nummer 2 (§ 22 Abs. 2 Satz 1) Mit der Änderung wird klargestellt, dass, soweit bei der einbringenden natürlichen oder juristischen Person auf die eingebrachten Anteile § 8b Abs. 2 KStG im Zeitpunkt der Einbringung keine Anwendung findet, eine Besteuerung des Einbringungsgewinns II stattfindet, wenn die eingebrachten Anteile von der übernehmenden Gesellschaft innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist veräußert werden. Zu Nummer 3 (§ 27 Abs. 6 und 7) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 sind dem § 27 UmwStG 2006 die Absätze 5 und 6 angefügt worden, obwohl ein Absatz 5 bereits existierte. Durch die Änderung werden diese Absätze zutreffend mit 6 und 7 bezeichnet.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10189, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 322.886–324.065 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b7136b4e5cefa67a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP