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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10189 · S. 73

Zu Artikel 6 (Änderung des Umwandlungssteuer-

Zu Artikel 6 (Änderung des Umwandlungssteuer-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 6 Satz 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur in der Rege-
lung zum Übernahmeverlust. Bisher wird auf § 17 Abs. 2
Satz 5 EStG verwiesen. Der zutreffende Verweis muss sich
aber auf § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG beziehen. In dieser Vor-
Drucksache 16/10189 – 74 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
schrift wird die Nichtberücksichtigung von Veräußerungs-
verlusten geregelt.
Zu Nummer 2 (§ 22 Abs. 2 Satz 1)
Mit der Änderung wird klargestellt, dass, soweit bei der
einbringenden natürlichen oder juristischen Person auf die
eingebrachten Anteile § 8b Abs. 2 KStG im Zeitpunkt der
Einbringung keine Anwendung findet, eine Besteuerung des
Einbringungsgewinns II stattfindet, wenn die eingebrachten
Anteile von der übernehmenden Gesellschaft innerhalb der
7-jährigen Sperrfrist veräußert werden.
Zu Nummer 3 (§ 27 Abs. 6 und 7)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Im Rahmen
des Jahressteuergesetzes 2008 sind dem § 27 UmwStG 2006
die Absätze 5 und 6 angefügt worden, obwohl ein Absatz 5
bereits existierte. Durch die Änderung werden diese Absätze
zutreffend mit 6 und 7 bezeichnet.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10189, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 322.886–324.065 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b7136b4e5cefa67a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP