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Artikel 20 · BT-Drs. 16/10189 · S. 87

Zu Artikel 20 (Änderung des Siebten Buches

Zu Artikel 20 (Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch – § 197 Abs. 4)
Durch die Änderung der Vorschrift können Differenzen im
Datenbestand zwischen den in Absatz 4 genannten Behörden
künftig umfassend geklärt werden. Damit treten sowohl in
der Finanzverwaltung als auch bei den landwirtschaftlichen
Sozialversicherungsträgern Effizienzgewinne ein, weil alle
Behörden über die jeweils aktuellsten Daten verfügen. Im
Hinblick auf die Bedeutung des Wirtschaftswerts in der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung (vgl. Bundestagsdruck-
sache 14/6177) werden die Finanzbehörden insbesondere
aufgrund der in § 197 Abs. 2 SGB VII normierten Übermitt-
lungspflicht in die Lage versetzt, künftig die jeweils aktuell-
sten Werte an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln.
Da der Wirtschaftswert auch für andere Abgaben von Bedeu-
tung ist, ergeben sich hieraus zwangsläufige Folgewirkun-
gen. Insbesondere wird die Feststellung der Steuer- und Bei-
tragspflicht bzw. die Steuer- und Beitragserhebung in
gesetzlich richtiger Höhe aufgrund dieser Verifizierungs-
möglichkeiten erleichtert.
Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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BT-Drs. 16/10189, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.519–401.659 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b7136b4e5cefa67a….

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