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Artikel 5 · BT-Drs. 16/10188 · S. 27
Zu Artikel 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 – neu – Fünf-
Zu Artikel 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 – neu – Fünf- tes Vermögensbildungsgesetz) Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten neue Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu ma- chen und Bürokratielasten zu vermeiden. Die Verpflichtung, die Anlage VL elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, ist eine Maßnahme, die einen wichtigen Bau- stein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteue- rungsverfahrens darstellt. Danach sollen durch IT-gestützte Verfahren (eGovernment) gleichzeitig unnötige Bürokratie- kosten für Unternehmen und Bürger abgebaut und die Ver- waltung moderner, leistungsfähiger und effizienter werden. Ziel ist, Arbeitnehmern ein vorausgefülltes Einkommensteu- Drucksache 16/10188 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode erformular in elektronischer Form als Dienstleistung der Steuerverwaltung bereitzustellen (vorausgefüllte Steuerer- klärung). Um diesen Service erbringen zu können, benötigt die Steuerverwaltung die Daten der Anlage VL in elektroni- scher Form. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, in welchen Fällen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet wird. Die Anlage VL in Papierform hat zwei Ziele: Nachweis der vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Finanz- amt (siehe § 14 Abs. 4 Satz 3 VermBG) und Information des Arbeitnehmers. Gilt künftig die elektronische Anlage VL gegenüber der Finanzverwaltung als Nachweis der vermö- genswirksamen Leistungen und wird der Arbeitnehmer über die elektronische Übertragung informiert (z. B. im jähr- lichen Kontoauszug etc.), kann auf die Anlage VL in Papier- form verzichtet werden. Damit wird die Informationspflicht der Arbeitgeber und Anlageinstitute nach § 14 Abs. 4 VermBG deutlich vereinfacht und es werden Bürokratiekos- ten abgebaut. Für Arbeitnehmer entfällt bei A
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.171 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.424–87.595 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP