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Artikel 5 · BT-Drs. 16/10188 · S. 27

Zu Artikel 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 – neu – Fünf-

Zu Artikel 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 – neu – Fünf-
tes Vermögensbildungsgesetz)
Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten neue
Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu ma-
chen und Bürokratielasten zu vermeiden. Die Verpflichtung,
die Anlage VL elektronisch an die Finanzverwaltung zu
übermitteln, ist eine Maßnahme, die einen wichtigen Bau-
stein des Gesamtkonzepts zur Modernisierung des Besteue-
rungsverfahrens darstellt. Danach sollen durch IT-gestützte
Verfahren (eGovernment) gleichzeitig unnötige Bürokratie-
kosten für Unternehmen und Bürger abgebaut und die Ver-
waltung moderner, leistungsfähiger und effizienter werden.
Ziel ist, Arbeitnehmern ein vorausgefülltes Einkommensteu-
Drucksache 16/10188 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
erformular in elektronischer Form als Dienstleistung der
Steuerverwaltung bereitzustellen (vorausgefüllte Steuerer-
klärung). Um diesen Service erbringen zu können, benötigt
die Steuerverwaltung die Daten der Anlage VL in elektroni-
scher Form.
In der Rechtsverordnung ist zu regeln, in welchen Fällen auf
eine elektronische Übermittlung verzichtet wird.
Die Anlage VL in Papierform hat zwei Ziele: Nachweis der
vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Finanz-
amt (siehe § 14 Abs. 4 Satz 3 VermBG) und Information des
Arbeitnehmers. Gilt künftig die elektronische Anlage VL
gegenüber der Finanzverwaltung als Nachweis der vermö-
genswirksamen Leistungen und wird der Arbeitnehmer über
die elektronische Übertragung informiert (z. B. im jähr-
lichen Kontoauszug etc.), kann auf die Anlage VL in Papier-
form verzichtet werden. Damit wird die Informationspflicht
der Arbeitgeber und Anlageinstitute nach § 14 Abs. 4
VermBG deutlich vereinfacht und es werden Bürokratiekos-
ten abgebaut. Für Arbeitnehmer entfällt bei A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.171 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.424–87.595 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP