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Artikel 13 · BT-Drs. 16/10188 · S. 31
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten) Artikel 13 regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Ände- rungsgesetzes. Nach dessen Satz 1 tritt das Gesetz vorbehalt- lich der Sätze 2 bis 4 am 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Satz 2 tritt Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 (Änderung § 37 Abs. 5 KStG einschließlich entsprechender Anwendungsregelung in § 34 KStG) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, da die Erleichterung für Finanzver- waltung und Steuerpflichtige bereits für im Jahr 2008 festge- setzte Ansprüche anzuwenden sein soll. Satz 3 bestimmt, dass die Artikel 5 und 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Satz 4 bestimmt, dass Artikel 1 Nr. 7 an 1. Januar 2010 in Kraft tritt. Drucksache 16/10188 – 32 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informa- tionspflichten begründet werden. Mit dem Entwurf werden 15 Informationspflichten für die Wirtschaft vereinfacht. Die Veränderungen führen nach Schätzungen des Ressorts zu einer Nettoentlastung in Höhe von rund 137,1 Mio. Euro pro Jahr. Daneben fallen ein- malige Bürokratiekosten für die Umstellung in Höhe von 1,5 Mio. Euro an. Für Bürgerinnen und Bürger werden drei Informations- pflichten vereinfacht und eine eingeführt. Für die Verwal- tung werden fünf Informationspflichten eingeführt und drei vereinfacht. Das Ressort rechnet mit einer Einsparung von rund 18,6 Mio. Euro pro Jahr durch den Wegfall der derzeitigen Ver- pflichtung, Bilanzen und GuV-Rechnungen in Papierform der Steuererklärung beizufügen, die durch die Pflicht zur elektronischen Übermittlung abgelöst wird. Die Bestands- messung geht von einer derzeitigen Belastung in Höhe von rund 2,6 Mio. Euro pro
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.118 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10188, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 107.721–111.839 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert ccee0a4e99af3970….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP