Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/10144 · S. 105
Zu Artikel 7 (Änderung des Abgeordneten-
Zu Artikel 7 (Änderung des Abgeordneten- gesetzes) Durch das Gesetz zur Regelung der Strukturreform des Ver- sorgungsausgleichs wird der Versorgungsausgleich von dem § 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in ein eigenes Gesetz, das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) überführt. Als wichtigste Änderung zur bisherigen Rechtslage sieht das Versorgungsausgleichsgesetz vor, dass die einzelnen Versor- gungsanrechte zwischen den beiden geschiedenen Ehegatten geteilt werden. Die Teilung kann intern erfolgen. Dies bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch direkt bei dem jeweiligen Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Per- son erhält. Die Teilung kann auch extern, also bei einem anderen Ver- sorgungsträger, erfolgen. Dies stellt aber einen Ausnahme- fall dar. Als Maßstäbe zur Bewertung der Versorgungsanwart- schaften zum Ende der Ehezeit sieht das Versorgungsaus- gleichsgesetz die unmittelbare und die zeitratierliche Bewer- tung vor. Die unmittelbare Bewertung soll gemäß § 39 VersAusglG durchgeführt werden, wenn sich der Wert des Anrechts nach einer Bezugsgröße richtet, die unmittelbar be- stimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann. Sie ist gegenüber der zeitratierlichen vorrangig. Bei der zeitratier- lichen Bewertung nach § 40 VersAusglG wird der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage einer Zeit-Zeit-Bewertung berechnet. Da das reformierte Ausgleichssystem durch die Teilung des einzelnen Anrechts keine Vergleichbarmachung der unter- schiedlichen Anrechte mehr voraussetzt, ist auch die Unter- scheidung zwischen volldynamischen und nichtdynami- schen Anrechten nicht mehr nötig. Somit ist der bisherige § 25a Abs. 1 Satz 3 obsolet. Als Methode zur Teilung der Versorgungsanrechte wird durch Absatz 1 die interne Teilung angeordn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.658 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10144, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 595.648–601.306 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7afc82c2d3f75771….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP