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Artikel 18 · BT-Drs. 16/10144 · S. 113

Zu Artikel 18 (Änderung des Hüttenknappschaft-

Zu Artikel 18 (Änderung des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes)
Mit dem neuen Absatz 4 wird dem neuen Versorgungsaus-
gleichsrecht Rechnung getragen und eine interne Teilung des
auszugleichenden Anrechts ermöglicht. Zusatzrenten in
der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherung werden nur gezahlt, wenn eine besondere
Wartezeit erfüllt ist. Da die nach der Scheidung ausgleichs-
berechtigte Person regelmäßig keine eigene Wartezeit in der
umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherung erfüllt hat, wäre ohne diese Regelung die interne
Teilung praktisch ausgeschlossen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10144, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 642.255–642.884 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 7afc82c2d3f75771….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP