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Artikel 6 · BT-Drs. 16/10067 · S. 105
Zu Artikel 6 (Änderung des SEAG)
Zu Artikel 6 (Änderung des SEAG) Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie erfordert auch An- passungen der die Europäische Aktiengesellschaft (SE) be- treffenden Vorschriften. Ebenso wie bei der Europäischen Genossenschaft ist zwischen der dualistisch und der monis- tisch organisierten SE zu unterscheiden. Auf die dualistisch organisierte SE finden die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung. Insoweit besteht daher im SEAG kein Regelungsbedarf. Im Gegensatz dazu ist Artikel 41 der Abschlussprüferrichtlinie für die monistische SE, die im Sinn des § 264d HGB kapitalmarktorientiert ist, gesondert umzusetzen. Zu Nummer 1 (§ 27 SEAG) Für die monistische SE, die im Sinn des § 264d HGB kapital- marktorientiert ist, wird im Wege der Verweisung auf § 100 Abs. 5 AktG vorgesehen, dass mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats unabhängig ist und über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt. Dies ent- spricht Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Abschluss- prüferrichtlinie. Darüber hinaus darf der Vorsitzende des Ver- waltungsrats nicht geschäftsführender Direktor sein. Mit dieser Vorschrift wird Artikel 41 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Ab- schlussprüferrichtlinie umgesetzt. Darf der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einer kapitalmarktorientierten SE kein geschäftsführender Direktor sein, muss dass Gleiche auch für den Fall gelten, dass eine kapitalmarktorientierte SE keinen Prüfungsausschuss einrichtet, sondern dessen Aufgaben bei dem Verwaltungsrat verbleiben. Drucksache 16/10067 – 106 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 34 SEAG) Mit der Verweisung auf § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG in § 34 Abs. 4 Satz 4 SEAG wird klargestellt, dass der Verwaltungsrat einer monistischen SE einen Prüfungsausschuss einrichten kann; gleichzeitig
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.954 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10067, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 607.161–610.115 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert e2dcd166404c628e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP