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Artikel 1 · BT-Drs. 10/4515 · S. 4

Zu Artikel 1 (Entwicklungshelfer-Gesetz)

Zu Artikel 1 (Entwicklungshelfer-Gesetz)
1. Die bisherige Altersgrenze des deutschen Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes von 21 Jahren richtet
sich noch nach dem früheren Volljährigkeitsal-
ter.
Da der neu zu gründende europäische Entwick-
lungsdienst junge Erwachsene bereits ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr einsetzt, besteht kein
Grund, an einem höheren Eingangsalter festzu-
halten.
2. Die Öffnung der Europäischen Entwicklungs-
dienste für Staatsangehörige aller Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft ist ein weite-
rer konkreter Schritt zu einer europäischen Zu-
sammenarbeit.
Die Empfehlung des Rates vom 13. Juni 1985
(Vorlage der Kommission vom 10. Dezember
1984) enthält die Gleichbehandlung von Entwick-
lungshelfern aus den Mitgliedstaaten. Dies ent-
spricht dem im Bereich der Arbeitnehmer unein-
geschränkt geltenden Grundsatz der Freizügig-
keit innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 48
EWG-Vertrag).
Für deutsche Organisationen tätige Entwick-
lungshelfer aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft würden mit der No-
vellierung in den vollen Schutz des EhfG einbe-
zogen werden.


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Herkunft

BT-Drs. 10/4515, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 3.161–4.276 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 9f632bf44ec9af2e….

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