Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 10/4515 · S. 4
Zu Artikel 1 (Entwicklungshelfer-Gesetz)
Zu Artikel 1 (Entwicklungshelfer-Gesetz) 1. Die bisherige Altersgrenze des deutschen Ent- wicklungshelfer-Gesetzes von 21 Jahren richtet sich noch nach dem früheren Volljährigkeitsal- ter. Da der neu zu gründende europäische Entwick- lungsdienst junge Erwachsene bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einsetzt, besteht kein Grund, an einem höheren Eingangsalter festzu- halten. 2. Die Öffnung der Europäischen Entwicklungs- dienste für Staatsangehörige aller Mitgliedstaa- ten der Europäischen Gemeinschaft ist ein weite- rer konkreter Schritt zu einer europäischen Zu- sammenarbeit. Die Empfehlung des Rates vom 13. Juni 1985 (Vorlage der Kommission vom 10. Dezember 1984) enthält die Gleichbehandlung von Entwick- lungshelfern aus den Mitgliedstaaten. Dies ent- spricht dem im Bereich der Arbeitnehmer unein- geschränkt geltenden Grundsatz der Freizügig- keit innerhalb der Gemeinschaft (Artikel 48 EWG-Vertrag). Für deutsche Organisationen tätige Entwick- lungshelfer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft würden mit der No- vellierung in den vollen Schutz des EhfG einbe- zogen werden.
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Herkunft
BT-Drs. 10/4515, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 3.161–4.276 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 9f632bf44ec9af2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP