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Artikel 5 · BT-Drs. 10/3138 · S. 28

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Geset-
zes. Das Inkrafttreten zum Jahresbeginn erscheint
zweckmäßig, insbesondere im Hinblick auf die Er-
stattung der Anzeige (§ 10) und die Erhebung der
Ausgleichsabgabe (§ 8). Die Pflicht zur Zahlung der
erhöhten Ausgleichsabgabe entsteht monatlich ab
1. Januar 1985; sie wird erstmals im Frühjahr 1986
fällig (§ 8 Abs. 2).
Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode Drucksache 10/3138
Anlage 2
Stellungnahme des Bunderates
1. Zum Gesetzentwurf
Der Bundesrat begrüßt es, daß die Bundesre-
gierung den Entwurf einer Novelle zum
Schwerbehindertengesetz vorgelegt hat. Sie
kommt damit einer wiederholt in der Öffent-
lichkeit gestellten Forderung nach, die sich
auch der Bundsrat zu eigen gemacht hat. Schon
in seiner Stellungnahme vom 25. September
1981 zum 2. Haushaltsstrukturgesetz — Druck-
sache 363/81 (Beschluß) — hatte der Bundesrat
darauf hingewiesen, daß der vom Schwerbehin-
dertengesetz erfaßte Personenkreis präziser
gefaßt werden sollte, damit nicht auf der ande-
ren Seite die Hilfen für den Personenkreis ge-
fährdet werden, der hierauf in besonderer
Weise angewiesen ist. Der Gesetzentwurf wird
dieser doppelten Zielsetzung gerecht. Er kon-
kretisiert die Voraussetzungen für die Feststel-
lung der Schwerbehinderteneigenschaft. Auf
der anderen Seite schafft er zusätzliche An-
reize für Arbeitgeber, schwerbehinderte Be-
werber und Auszubildende einzustellen, und
trägt damit den besonderen Schwierigkeiten
dieses Personenkreises auf dem Arbeitsmarkt
Rechnung. Diesem Ziel dienen insbesondere
die Bestimmungen
über die Verpflichtung von Arbeitgebern, in
angemessenem Umfang Schwerbehinderte
zu beschäftigen, die besondere Schwierig-
keiten auf dem Arbeitsmarkt haben oder die
eine Ausbildungsstelle suchen,
— über die Anrechnung 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.797 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 10/3138, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 116.172–164.969 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert a655bec14602ea52….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP