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Artikel 2 · BT-Drs. 10/1526 · S. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Nach geltendem Recht können Zuwiderhandlungen
gegen Rechtsvorschriften über „Preisauszeichnun-
gen" als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Durch die Verwendung des allgemeinen Begriffs
„Preisangaben", der auch Preisauszeichnungen ein-
schließt, wird die Ahndung aller Verstöße gegen
Rechtsvorschriften über Preisangaben ermöglicht.
Die einzelnen Tatbestände, die als Ordnungswidrig-
keiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafge-
setzes 1954 zu ahnden sind, ergeben sich aus der
nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Preisangabenge-
setzes zu erlassenden Rechtsverordnung.

BT-Drs. 10/1526 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 10/1526, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 7.720–8.312 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 91bccd7249d8ed51….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP