Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 10/1526 · S. 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Nach geltendem Recht können Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über „Preisauszeichnun- gen" als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Durch die Verwendung des allgemeinen Begriffs „Preisangaben", der auch Preisauszeichnungen ein- schließt, wird die Ahndung aller Verstöße gegen Rechtsvorschriften über Preisangaben ermöglicht. Die einzelnen Tatbestände, die als Ordnungswidrig- keiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafge- setzes 1954 zu ahnden sind, ergeben sich aus der nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Preisangabenge- setzes zu erlassenden Rechtsverordnung.
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Herkunft
BT-Drs. 10/1526, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 7.720–8.312 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 91bccd7249d8ed51….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP