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Artikel 1 · BT-Drs. 10/1162 · S. 6

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1
Die ehrenamtlich Tätigen haften bei hoheitlichem
Handeln derzeit bei einer unmittelbaren Schädi
-
gung des Versicherungsträgers strenger als die
hauptamtlich Tätigen. Andererseits gibt das Gesetz
der Selbstverwaltung die Möglichkeit, die ehren-
amtlich Tätigen durch Abschluß eines Haftpflicht-
versicherungsvertrags von der Schadensersatztra-
gung soweit wie möglich zu befreien. Der Abschluß
derartiger besonderer Haftpflichtversicherungsver-
träge zugunsten der ehrenamtlich Tätigen ist. fi-
nanziell aufwendig, obwohl die tatsächliche Inan-
spruchnahme nach den bisherigen Erfahrungen ge-
ring ist. .
Durch die Änderung des § 42 wird die Haftung der
ehrenamtlich Tätigen generell auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mit dieser neuen,
rechtlich einfacheren Regelung für hoheitliches
und fiskalisches Handeln wird den besonderen Ver-
hältnissen bei ehrenamtlicher Tätigkeit angemes-
sen Rechnung getragen; Abgrenzungs- und Anwen-
dungsschwierigkeiten, auch hinsichtlich der Recht-
sprechung zur Haftung bei „gefahrgeneigter Ar-
beit", werden vermieden.
Mit der vorgesehenen Haftungsbegrenzung entfällt
die Notwendigkeit, zur Absicherung der ehrenamt-
lich Tätigen eine Haftpflichtversicherung zu Lasten
der Versicherungsträger zu ermöglichen. Unnötige
Kosten für die Versicherungsträger werden da-
durch vermieden. Zulässig bleibt weiterhin, daß der
Versicherungsträger im Rahmen einer von ihm ab-
geschlossenen Vermögensschadenversicherung mit
dem Versicherer einen kostenlosen Regreßverzicht
zugunsten der ehrenamtlich Tätigen vereinbart.
Zu Nummer 2
Die Vorschrift grenzt in der Unfallversicherung den
Kreis der Personen, die zur Gruppe der Versicher-
ten gehören, sinnvoll ein. In der Unfallversicherung
ist es 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.254 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 10/1162, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.256–27.510 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 3bca42b64bd5abbb….

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