Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 10/1162 · S. 6
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 Die ehrenamtlich Tätigen haften bei hoheitlichem Handeln derzeit bei einer unmittelbaren Schädi - gung des Versicherungsträgers strenger als die hauptamtlich Tätigen. Andererseits gibt das Gesetz der Selbstverwaltung die Möglichkeit, die ehren- amtlich Tätigen durch Abschluß eines Haftpflicht- versicherungsvertrags von der Schadensersatztra- gung soweit wie möglich zu befreien. Der Abschluß derartiger besonderer Haftpflichtversicherungsver- träge zugunsten der ehrenamtlich Tätigen ist. fi- nanziell aufwendig, obwohl die tatsächliche Inan- spruchnahme nach den bisherigen Erfahrungen ge- ring ist. . Durch die Änderung des § 42 wird die Haftung der ehrenamtlich Tätigen generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mit dieser neuen, rechtlich einfacheren Regelung für hoheitliches und fiskalisches Handeln wird den besonderen Ver- hältnissen bei ehrenamtlicher Tätigkeit angemes- sen Rechnung getragen; Abgrenzungs- und Anwen- dungsschwierigkeiten, auch hinsichtlich der Recht- sprechung zur Haftung bei „gefahrgeneigter Ar- beit", werden vermieden. Mit der vorgesehenen Haftungsbegrenzung entfällt die Notwendigkeit, zur Absicherung der ehrenamt- lich Tätigen eine Haftpflichtversicherung zu Lasten der Versicherungsträger zu ermöglichen. Unnötige Kosten für die Versicherungsträger werden da- durch vermieden. Zulässig bleibt weiterhin, daß der Versicherungsträger im Rahmen einer von ihm ab- geschlossenen Vermögensschadenversicherung mit dem Versicherer einen kostenlosen Regreßverzicht zugunsten der ehrenamtlich Tätigen vereinbart. Zu Nummer 2 Die Vorschrift grenzt in der Unfallversicherung den Kreis der Personen, die zur Gruppe der Versicher- ten gehören, sinnvoll ein. In der Unfallversicherung ist es
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.254 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 10/1162, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.256–27.510 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 3bca42b64bd5abbb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP