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Artikel 2 · BT-Drs. 10/470 · S. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Die Entschädigung der deutschen Mitglieder des
Europäischen Parlaments entspricht mit 7 500 DM
der Entschädigung der Mitglieder des Deutschen
Bundestages; sie wird zum gleichen Zeitpunkt wie
die Entschädigung nach § 11 des Abgeordnetenge-
setzes auf 7 820 DM festgesetzt. Auf die Begründung
zu Artikel 1 Nr. 1 wird verwiesen.
Zu Nummer 2
Die zweite Direktwahl zum Europäischen Parla-
ment ist im Zeitraum vom 14. bis 17. Juni 1984 vor-
gesehen. Die Bestimmungen des Dritten Abschnit-
tes über die Leistungen an die Mitglieder des Euro-
päischen Parlaments (§§ 9 bis 13) gelten nach § 15
Abs. 2 „bis zum Inkrafttreten einer europäischen
Entschädigungsregelung, längstens jedoch bis zum
Ablauf der ersten Wahlperiode des Europäischen
Parlaments".
Da eine europäische Entschädigung bis zum Ende
der ersten Wahlperiode nicht getroffen sein wird, ist
die Erweiterung der Geltungsdauer des Dritten Ab-
schnitts bis zum Ablauf der zweiten Wahlperiode
erforderlich.


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Herkunft

BT-Drs. 10/470, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.783–13.770 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert b4b82271f5e26c68….

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