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Artikel 7 · BT-Drs. 11/5462 · S. 33
Zu Artikel 7
Zu Artikel 7 Änderung des Rechtspflegergesetzes (§ 11 Abs. 5 Satz 2 RPflG) Die befristete Erinnerung, die nach herrschender Mei- nung (anderer Auffassung, soweit ersichtlich, nur Bruns, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., 1979, S. 482) gegen die Zurückweisung eines Mahnbescheidsantrags nach § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 691 Abs. 3 ZPO stattfindet, ist ein ausschließlich von der das Ver- fahren betreibenden Partei benutzter Rechtsbehelf. Die in Anspruch genommene Partei kann von dem Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen. Sie ist an dem Verfahren bis zum Erlaß des Mahnbescheids nicht beteiligt und kann daher, anders als im Prozeß- recht sonst (z. B. Anschließung im Beschwerderecht, Artikel 1 Nr. 38 — § 577 a ZPO des Entwurfs eines Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes, BT-Drucksa- che 11/3621), auch in dem Verfahren über den Rechts- behelf ihre Belange nicht zur Geltung bringen. Im Mahnverfahren kann nur ein sehr begrenzter Sachvortrag verarbeitet werden. Der Rechtsbehelf kann das Gericht mit formlosen, ausufernden Darle- gungen belasten, für die das Verfahren, insbesondere bei maschineller Bearbeitung, nicht geeignet ist. Die Folge kann sein, daß die Gerichte solchen Ansprü- chen nicht mehr in der gebotenen Weise durch Rückfragen beim Antragsteller und gegebenenfalls auch durch eine Zurückweisung des Antrags begeg- nen. Durch eine Beteiligung des Gegners an dem Rechts - behelfsverfahren läßt sich das Problem nicht beheben. Sie würde ein Wesensmerkmal des Mahnverfahrens beseitigen und das streitige Verfahren aus dem allge- meinen Gerichtsstand des Antragsgegners in den des Antragstellers (§ 689 Abs. 2 ZPO) verlagern. Der Entwurf greift mit der vorgeschlagenen Abschaf- fung des Erinnerungsbehelfs den Grundgedanken des § 631 Abs. 3 der Civilprozeßordnung vom 30. Ja- nuar 1877 —
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.634 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 11/5462, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.985–165.619 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert b5f2948e2d69bc22….
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