Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 11/7030 · S. 41
Zu Artikel 18 — Änderung des
Zu Artikel 18 — Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes — Die Änderung des § 21 Abs. 1 trägt den Besonderhei- ten des dort geregelten Verfahrens Rechnung. Das Seeamt wird je nach Lage der zu untersuchenden Fälle in unterschiedlicher Zusammensetzung tätig. Ein Zusammentreten zum Zweck der Abhilfe führt zu einem vermeidbaren Mehraufwand. Im übrigen han- delt es sich um redaktionelle Anpassungen an die Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Er- gänzend wird die Beschwerde nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG als weitere Ausnahme von dem Beschwerde- ausschluß aufgeführt.
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Herkunft
BT-Drs. 11/7030, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.038–192.612 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 2db1043bc40b81cf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP