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Artikel 18 · BT-Drs. 11/7030 · S. 41

Zu Artikel 18 — Änderung des

Zu Artikel 18 — Änderung des
Seeunfalluntersuchungsgesetzes —
Die Änderung des § 21 Abs. 1 trägt den Besonderhei-
ten des dort geregelten Verfahrens Rechnung. Das
Seeamt wird je nach Lage der zu untersuchenden
Fälle in unterschiedlicher Zusammensetzung tätig.
Ein Zusammentreten zum Zweck der Abhilfe führt zu
einem vermeidbaren Mehraufwand. Im übrigen han-
delt es sich um redaktionelle Anpassungen an die
Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Er-
gänzend wird die Beschwerde nach § 17 a Abs. 2 und
3 GVG als weitere Ausnahme von dem Beschwerde-
ausschluß aufgeführt.

BT-Drs. 11/7030 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 11/7030, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 192.038–192.612 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert 2db1043bc40b81cf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP