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Artikel 3 · BT-Drs. 11/2834 · S. 13
Zu Artikel 3 Abs. 2 (Änderung des
Zu Artikel 3 Abs. 2 (Änderung des Strafgesetzbuches) Im Hinblick auf die in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 vorgese- hene generelle Strafbewehrung des Verbots von pas- siver Bewaffnung und Vermummung ist die Strafvor- schrift des § 125 Abs. 2 StGB aufzuheben. Die Pönali- sierung von Vermummung und passiver Bewaffnung stellt gegenüber § 125 Abs. 2 StGB geringere Anfor- derungen; die vorgesehenen neuen Vorschriften be- sitzen einen weiteren Anwendungsbereich, der die bisher durch § 125 Abs. 2 StGB erfaßten Verhaltens- weisen nahezu vollständig abdeckt. Der neue Ab- satz 2 entspricht der vor dem Änderungsgesetz 1985 geltenden Fassung. IV. Zu Artikel 4 (Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten) Gemäß § 129a Abs. 5 i. V. m. § 129 Abs. 6 des Straf- gesetzbuches kann bei Mitgliedern terroristischer Vereinigungen die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter sich bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern oder freiwillig sein Wissen so rechtzei- tig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können. Hierbei handelt es sich um Vergünstigungen für die sogenannte tätige Reue, d. h. für ein Handeln, das auf die Verhinderung künftiger Straftaten oder die Auflö- sung der terroristischen Vereinigung gerichtet ist. Diese Regelungen sind jedoch in der gegenwärtigen Situation unzureichend. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeiten, Vergünstigungen für die Hilfe bei der Verhinderung terroristischer oder damit zusammen- hängender Straftaten zu gewähren. Denn sie erlauben selbst dann, wenn der „Kronzeuge" solche Straftaten verhindert, kein Absehen von Strafe und keine Straf- milderung für die vom „Kronzeugen" im Zusammen- hang mit ei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.582 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 11/2834, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.870–58.452 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 77ec11c7c3242fe8….
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