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Artikel 3 · BT-Drs. 11/2834 · S. 13

Zu Artikel 3 Abs. 2 (Änderung des

Zu Artikel 3 Abs. 2 (Änderung des
Strafgesetzbuches)
Im Hinblick auf die in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 vorgese-
hene generelle Strafbewehrung des Verbots von pas-
siver Bewaffnung und Vermummung ist die Strafvor-
schrift des § 125 Abs. 2 StGB aufzuheben. Die Pönali-
sierung von Vermummung und passiver Bewaffnung
stellt gegenüber § 125 Abs. 2 StGB geringere Anfor-
derungen; die vorgesehenen neuen Vorschriften be-
sitzen einen weiteren Anwendungsbereich, der die
bisher durch § 125 Abs. 2 StGB erfaßten Verhaltens-
weisen nahezu vollständig abdeckt. Der neue Ab-
satz 2 entspricht der vor dem Änderungsgesetz 1985
geltenden Fassung.
IV. Zu Artikel 4 (Kronzeugenregelung bei
terroristischen Straftaten)
Gemäß § 129a Abs. 5 i. V. m. § 129 Abs. 6 des Straf-
gesetzbuches kann bei Mitgliedern terroristischer
Vereinigungen die Strafe gemildert oder von einer
Bestrafung abgesehen werden, wenn der Täter sich
bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die
Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat
zu verhindern oder freiwillig sein Wissen so rechtzei-
tig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren
Planung er kennt, noch verhindert werden können.
Hierbei handelt es sich um Vergünstigungen für die
sogenannte tätige Reue, d. h. für ein Handeln, das auf
die Verhinderung künftiger Straftaten oder die Auflö-
sung der terroristischen Vereinigung gerichtet ist.
Diese Regelungen sind jedoch in der gegenwärtigen
Situation unzureichend. Dies gilt insbesondere für die
Möglichkeiten, Vergünstigungen für die Hilfe bei der
Verhinderung terroristischer oder damit zusammen-
hängender Straftaten zu gewähren. Denn sie erlauben
selbst dann, wenn der „Kronzeuge" solche Straftaten
verhindert, kein Absehen von Strafe und keine Straf-
milderung für die vom „Kronzeugen" im Zusammen-
hang mit ei

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.582 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 11/2834, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.870–58.452 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 77ec11c7c3242fe8….

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