Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 11/2807 · S. 17
Zu Artikel 2 bis 5
Zu Artikel 2 bis 5 Durch die Vorschriften wird die Geringverdiener- grenze für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Be - hinderten in geschützten Einrichtungen mit der für geringfügige Beschäftigungen geltenden Entgelt - grenze harmonisiert. Übergangsweise bleibt der zur Zeit geltende Betrag von sechshundert Deutsche Mark monatlich maßgebend. Die für Behinderte in geschützten Einrichtungen gel- tende Geringverdienergrenze wird beibehalten. Im übrigen wird durch die Neuregelung auch vermie- den, daß durch vorübergehendes Überschreiten der Geringverdienergrenze infolge von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) wegen der dadurch auftreten- den Pflicht, die Hälfte der gesamten Sozialversiche- rungsbeiträge zu tragen, ein Nettobetrag verbleibt, der geringer ist als der Nettobetrag, der ohne die Ein- malzahlung aufgrund des laufenden Arbeitsentgelts erzielt wird. Künftig gilt folgendes: Wird die Geringverdienergrenze im Monat durch ein- malig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten, ist der Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte nur für den Teil des Arbeitsentgelts zu tragen, der die Geringverdienergrenze übersteigt; die Bei- tragslast hinsichtlich des Arbeitsentgelts bis zur Ge- ringverdienergrenze trifft allein den Arbeitgeber. Drucksache 11/2807 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode
BT-Drs. 11/2807 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 11/2807, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.705–73.022 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d381a18fc14885bb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP