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Artikel 2 · BT-Drs. 11/2807 · S. 17

Zu Artikel 2 bis 5

Zu Artikel 2 bis 5
Durch die Vorschriften wird die Geringverdiener-
grenze für alle Beschäftigten mit Ausnahme der Be
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hinderten in geschützten Einrichtungen mit der für
geringfügige Beschäftigungen geltenden Entgelt
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grenze harmonisiert. Übergangsweise bleibt der zur
Zeit geltende Betrag von sechshundert Deutsche
Mark monatlich maßgebend.
Die für Behinderte in geschützten Einrichtungen gel-
tende Geringverdienergrenze wird beibehalten.
Im übrigen wird durch die Neuregelung auch vermie-
den, daß durch vorübergehendes Überschreiten der
Geringverdienergrenze infolge von Einmalzahlungen
(z. B. Weihnachtsgeld) wegen der dadurch auftreten-
den Pflicht, die Hälfte der gesamten Sozialversiche-
rungsbeiträge zu tragen, ein Nettobetrag verbleibt,
der geringer ist als der Nettobetrag, der ohne die Ein-
malzahlung aufgrund des laufenden Arbeitsentgelts
erzielt wird. Künftig gilt folgendes:
Wird die Geringverdienergrenze im Monat durch ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten, ist der
Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur
Hälfte nur für den Teil des Arbeitsentgelts zu tragen,
der die Geringverdienergrenze übersteigt; die Bei-
tragslast hinsichtlich des Arbeitsentgelts bis zur Ge-
ringverdienergrenze trifft allein den Arbeitgeber.
Drucksache 11/2807 Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode

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BT-Drs. 11/2807, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.705–73.022 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d381a18fc14885bb….

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