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Artikel 3 · BT-Drs. 16/9237 · S. 40

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ver-
änderte Terminologie, wobei für einen Übergangszeitraum
für bestimmte Personen die bisherige Bezeichnung beibehal-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/9237
ten wird, so dass beide Bezeichnungen zunächst bestehen
bleiben.
Zu Nummer 2
Mitglieder der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfe-
germeister hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung
bislang ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei
Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses
Arbeitseinkommen zu versichern. Aufgrund der Aufgabe
des bisherigen Gesamtversorgungssystems in der Zusatzver-
sorgung ist eine beitragsrechtliche Sonderbestimmung für
diesen Personenkreis nicht mehr gerechtfertigt. Durch die
Aufhebung von Nummer 6 werden die Mitglieder der Zu-
satzversorgung zukünftig in Bezug auf die Höhe des Bei-
trags so behandelt wie versicherungspflichtige selbständige
Handwerker. Mitglieder der Zusatzversorgung, die ein Ar-
beitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße erzielen, erhal-
ten die Möglichkeit der einkommensgerechten Beitragszah-
lung. Das beitragspflichtige Einkommen kann dann auch
unterhalb der Bezugsgröße liegen.

BT-Drs. 16/9237 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/9237, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.450–188.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert e8cb77c91646d53b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP