Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/9237 · S. 40
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ver- änderte Terminologie, wobei für einen Übergangszeitraum für bestimmte Personen die bisherige Bezeichnung beibehal- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/9237 ten wird, so dass beide Bezeichnungen zunächst bestehen bleiben. Zu Nummer 2 Mitglieder der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfe- germeister hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung bislang ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen zu versichern. Aufgrund der Aufgabe des bisherigen Gesamtversorgungssystems in der Zusatzver- sorgung ist eine beitragsrechtliche Sonderbestimmung für diesen Personenkreis nicht mehr gerechtfertigt. Durch die Aufhebung von Nummer 6 werden die Mitglieder der Zu- satzversorgung zukünftig in Bezug auf die Höhe des Bei- trags so behandelt wie versicherungspflichtige selbständige Handwerker. Mitglieder der Zusatzversorgung, die ein Ar- beitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße erzielen, erhal- ten die Möglichkeit der einkommensgerechten Beitragszah- lung. Das beitragspflichtige Einkommen kann dann auch unterhalb der Bezugsgröße liegen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9237, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.450–188.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert e8cb77c91646d53b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP