Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/9154 · S. 43
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§§ 20a, 20b) Zu § 20a Die Regelung legt in allgemeiner Form die Grundsätze fest, die bei der Ausarbeitung und Durchführung der gemeinsa- men deutschen Arbeitsschutzstrategie zu beachten sind. Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält die grundlegende Verpflichtung von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern auf eine gemeinsa- me, bundesweit geltende Arbeitsschutzstrategie. Die Ent- wicklung einer solchen Strategie ist aus mehreren Gründen dringend erforderlich. Durch geänderte Risiken in der Ar- beitswelt ändern sich auch die Anforderungen an wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen (vgl. „Allgemeiner Teil“). Die Behörden von Bund und Ländern und die Unfallversiche- rungsträger treffen noch nicht in ausreichendem Umfang ab- gestimmte Maßnahmen, um diesen Anforderungen zu be- gegnen. Schließlich verlangen auch europäische und internationale Vorgaben nach einer bundesweit einheitlichen Strategie. Zum Beispiel ist nach dem von Deutschland noch zu ratifizierenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation „Förderungsrahmen für den Arbeits- schutz“ der Arbeitsschutz durch Entwicklung eines inner- staatlichen Arbeitsschutzprogramms mit festgelegten Zie- len, Prioritäten und abgestimmten Aktionen ständig zu verbessern. Die zuständigen Akteure müssen gewährleisten, dass vor allem bei der Aufsicht die Betriebe effizient und an- wenderorientiert beraten und betreut werden. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger haben deshalb ihren jeweili- gen Wirkungskreis verfahrensmäßig und fachlich so auszu- richten und aufeinander abzustimmen, dass sie diese Aufga- be wirksam erfüllen können. Absatz 1 beschreibt in Form Drucksache 16/9154 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode einer Zielbestimmung die hierfür notwendige Verp
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.029 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/9154, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.110–221.139 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert f520bc4669dffc1d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP