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Artikel 6 · BT-Drs. 16/9154 · S. 43

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§§ 20a, 20b)
Zu § 20a
Die Regelung legt in allgemeiner Form die Grundsätze fest,
die bei der Ausarbeitung und Durchführung der gemeinsa-
men deutschen Arbeitsschutzstrategie zu beachten sind.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die grundlegende Verpflichtung von Bund,
Ländern und Unfallversicherungsträgern auf eine gemeinsa-
me, bundesweit geltende Arbeitsschutzstrategie. Die Ent-
wicklung einer solchen Strategie ist aus mehreren Gründen
dringend erforderlich. Durch geänderte Risiken in der Ar-
beitswelt ändern sich auch die Anforderungen an wirksame
Arbeitsschutzmaßnahmen (vgl. „Allgemeiner Teil“). Die
Behörden von Bund und Ländern und die Unfallversiche-
rungsträger treffen noch nicht in ausreichendem Umfang ab-
gestimmte Maßnahmen, um diesen Anforderungen zu be-
gegnen. Schließlich verlangen auch europäische und
internationale Vorgaben nach einer bundesweit einheitlichen
Strategie. Zum Beispiel ist nach dem von Deutschland
noch zu ratifizierenden Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation „Förderungsrahmen für den Arbeits-
schutz“ der Arbeitsschutz durch Entwicklung eines inner-
staatlichen Arbeitsschutzprogramms mit festgelegten Zie-
len, Prioritäten und abgestimmten Aktionen ständig zu
verbessern. Die zuständigen Akteure müssen gewährleisten,
dass vor allem bei der Aufsicht die Betriebe effizient und an-
wenderorientiert beraten und betreut werden. Bund, Länder
und Unfallversicherungsträger haben deshalb ihren jeweili-
gen Wirkungskreis verfahrensmäßig und fachlich so auszu-
richten und aufeinander abzustimmen, dass sie diese Aufga-
be wirksam erfüllen können. Absatz 1 beschreibt in Form
Drucksache 16/9154 – 44 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
einer Zielbestimmung die hierfür notwendige Verp

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.029 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/9154, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.110–221.139 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert f520bc4669dffc1d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP