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Artikel 4 · BT-Drs. 16/9077 · S. 23
Zu Artikel 3 und 4 (§ 8 Abs. 4 Nr. 8 VwKostG,
Zu Artikel 3 und 4 (§ 8 Abs. 4 Nr. 8 VwKostG, § 6 Abs. 2 und § 7 AtKostV) Die Artikel 3 und 4 sind zu streichen. Folgeänderung: In Artikel 5 ist Absatz 2 zu streichen. Begründung Durch die in den Artikeln 3 und 4 enthaltenen Änderun- gen des Verwaltungskostengesetzes und der Kostenver- ordnung zum Atomgesetz wird das Bundesamt für Strah- lenschutz in die Lage versetzt, künftig auch von Bund, Ländern, Gemeinden und bestimmten juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts sowie von gemeinnützigen Forschungseinrichtungen Gebühren zu erheben. Bisher kann das Bundesamt für Strahlenschutz von den nach § 8 Abs. 1 VwKostG befreiten Stellen (insbesonde- re Ländern und Gemeinden) keine Gebühren für Amts- handlungen nach dem Atomgesetz erheben. Gründe, von der bisherigen Gebührenbefreiung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Eine Entlastung des Bundeshaushalts zu Lasten der Länderhaushalte wird abgelehnt. Darüber hinaus sind die gemeinnützigen Forschungsein- richtungen nach jetziger Rechtslage gemäß § 7 Abs. 1 AtKostV von Gebühren auf der Grundlage des Atomge- setzes befreit. Mit der beabsichtigten Aufhebung des § 7 Abs. 1 AtKostV wird die Forschung in Deutschland aus- weislich der Gesetzesbegründung mit zusätzlichen Kos- ten belastet. Ein solches Signal für den Forschungs- standort Deutschland muss vermieden werden. Die damit verbundene Belastung der Länder, die die betroffenen Forschungseinrichtungen teilweise finanzieren, wird ab- gelehnt. Zur Folgeänderung: Die Streichung des Artikels 5 Abs. 2 (Inkrafttreten der Artikel 3 und 4) folgt aus der Streichung der Artikel 3 und 4. Drucksache 16/9077 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Vorschlag des Bundes- rates wie folgt Stellung: Die Bundesregie
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.730 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9077, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.234–85.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 4bc3fbbb771c0bda….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP