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Artikel 4 · BT-Drs. 16/9077 · S. 23

Zu Artikel 3 und 4 (§ 8 Abs. 4 Nr. 8 VwKostG,

Zu Artikel 3 und 4 (§ 8 Abs. 4 Nr. 8 VwKostG,
§ 6 Abs. 2 und § 7 AtKostV)
Die Artikel 3 und 4 sind zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 5 ist Absatz 2 zu streichen.
Begründung
Durch die in den Artikeln 3 und 4 enthaltenen Änderun-
gen des Verwaltungskostengesetzes und der Kostenver-
ordnung zum Atomgesetz wird das Bundesamt für Strah-
lenschutz in die Lage versetzt, künftig auch von Bund,
Ländern, Gemeinden und bestimmten juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts sowie von gemeinnützigen
Forschungseinrichtungen Gebühren zu erheben.
Bisher kann das Bundesamt für Strahlenschutz von den
nach § 8 Abs. 1 VwKostG befreiten Stellen (insbesonde-
re Ländern und Gemeinden) keine Gebühren für Amts-
handlungen nach dem Atomgesetz erheben. Gründe, von
der bisherigen Gebührenbefreiung abzuweichen, sind
nicht ersichtlich. Eine Entlastung des Bundeshaushalts zu
Lasten der Länderhaushalte wird abgelehnt.
Darüber hinaus sind die gemeinnützigen Forschungsein-
richtungen nach jetziger Rechtslage gemäß § 7 Abs. 1
AtKostV von Gebühren auf der Grundlage des Atomge-
setzes befreit. Mit der beabsichtigten Aufhebung des § 7
Abs. 1 AtKostV wird die Forschung in Deutschland aus-
weislich der Gesetzesbegründung mit zusätzlichen Kos-
ten belastet. Ein solches Signal für den Forschungs-
standort Deutschland muss vermieden werden. Die damit
verbundene Belastung der Länder, die die betroffenen
Forschungseinrichtungen teilweise finanzieren, wird ab-
gelehnt.
Zur Folgeänderung:
Die Streichung des Artikels 5 Abs. 2 (Inkrafttreten der
Artikel 3 und 4) folgt aus der Streichung der Artikel 3
und 4.
Drucksache 16/9077 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Vorschlag des Bundes-
rates wie folgt Stellung:
Die Bundesregie

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.730 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/9077, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.234–85.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.47) +D1D2D3 · Prüfwert 4bc3fbbb771c0bda….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP