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Artikel 6 · BT-Drs. 11/4792 · S. 46

Zu Artikel 6 (Änderung des

Zu Artikel 6 (Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1: Berichtigung)
Die bei Abfassung der Vorschrift aufgrund eines Re-
daktionsversehens entstandene Unstimmigkeit wird
berichtigt.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Zu a) (Verweisungsänderung)
Die Änderung der Verweisung ist eine Folge der Än-
derung in Artikel 5, Nummer 1 des Entwurfs (Verjäh-
rungsvorschrift); eine inhaltliche Änderung tritt nicht
ein.
Zu b) (Folgeänderung)
Die Änderung ist durch das Anfügen eines Absatzes
bedingt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht
verbunden.
Zu c) (Vernichtungsanspruch, Auskunftsanspruch,
Grenzbeschlagnahme)
Das Halbleiterschutzgesetz verweist in weiten Berei-
chen auf entsprechende Vorschriften des Gebrauchs-
mustergesetzes. Deshalb werden auch die für das Ge-
brauchsmustergesetz vorgesehenen neuen Vorschrif-
ten über den Vernichtungsanspruch, den Auskunfts-
anspruch und die Grenzbeschlagnahme durch Ver-
weisung auf das Halbleiterschutzgesetz für anwend-
bar erklärt.
Zu Nummer 3 (§ 10: Strafvorschrift)
Zur Begründung der Regelung wird auf die Ausfüh-
rungen im Teil B unter I. und im Teil C, Artikel 1,
unter Nummer 2, § 25 d, verwiesen. Die inhaltsgleich
für die übrigen Gesetze zum Schutz des gewerblichen
Eigentums vorgesehene Vorschrift ist an das Halblei-
terschutzgesetz angepaßt.

BT-Drs. 11/4792 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 11/4792, 11. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 226.023–227.335 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert fa5776dd8177b0ca….

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