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Artikel 7 · BT-Drs. 12/6853 · S. 41

Zu Artikel 7

Zu Artikel 7
(Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten)
Die Erweiterung des Tatbestandes des § 127 Abs. 1
OWiG um die Ausfuhr der dort genannten Gegen-
stände entspricht der in Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d
vorgesehenen Änderung des § 275 Abs. 1 StGB. Eine
Ausgestaltung als Unternehmenstatbestand kommt
jedoch bei § 127 Abs. 1 OWiG nicht in Be tracht, weil es
eine dem § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB entsprechende
Vorschrift im Ordnungswidrigkeitengesetz nicht gibt.
Wie in § 275 Abs. 1 StGB entfällt auch hier die
Bezugnahme auf den „räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes".

BT-Drs. 12/6853 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 12/6853, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 189.860–190.439 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert c811fad2ce0d6a0e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP