Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/8384 · S. 12
Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüfer- ordnung) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sind gemäß § 2 Abs. 2 WPO befugt, in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Sie sind nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäfts- mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine Har- monisierung der Berufsrechte in diesem von Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe gleichermaßen wahrnehmbaren Bereich ist, auch nach Maßgabe des Arti- Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8384 kels3Abs. 1GG,geboten.DurchdenVerweisin§ 55aAbs. 1 Satz 2 WPO-E auf § 9a StBerG-E wird die Zulässigkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gleichem Maße auch für diejenigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sichergestellt,die nicht zugleichals Rechtsanwaltoder Rechts- anwältin oder Steuerberater oder Steuerberaterin zugelassen sind und sich daher nicht direkt auf § 4a RVG-E, § 9a StBerG-E berufen können.
BT-Drs. 16/8384 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.946–48.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP