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Artikel 5 · BT-Drs. 16/8384 · S. 12

Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-

Zu Artikel 5 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
ordnung)
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen sind gemäß
§ 2 Abs. 2 WPO befugt, in steuerlichen Angelegenheiten
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und
zu vertreten. Sie sind nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäfts-
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Eine Har-
monisierung der Berufsrechte in diesem von Angehörigen
der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe gleichermaßen
wahrnehmbaren Bereich ist, auch nach Maßgabe des Arti-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/8384
kels3Abs. 1GG,geboten.DurchdenVerweisin§ 55aAbs. 1
Satz 2 WPO-E auf § 9a StBerG-E wird die Zulässigkeit der
Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gleichem Maße auch
für diejenigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen
sichergestellt,die nicht zugleichals Rechtsanwaltoder Rechts-
anwältin oder Steuerberater oder Steuerberaterin zugelassen
sind und sich daher nicht direkt auf § 4a RVG-E, § 9a
StBerG-E berufen können.

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Herkunft

BT-Drs. 16/8384, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.946–48.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert c1a805146f46f5f7….

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