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Artikel 12 · BT-Drs. 12/5187 · S. 44

Zu Artikel 12 — Änderung des

Zu Artikel 12 — Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Zu Nummer 1 (§ 18c)
Zu Absatz 6
Heil- und Krankenbehandlung erbringt entweder die
Versorgungsverwaltung selbst als Sachleistung
— § 18 c Abs. 1 Satz 2 — oder aber die Krankenkasse
im gesetzlichen Auftrag und für Rechnung der Versor-
gungsverwaltung — § 18c Abs. 1 Satz 3, §§ 19 bis 21.
Um überprüfen zu können, ob der Leistungserbringer
die Maßnahmen in notwendiger, ausreichender,
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erbracht
hat, benötigen Versorgungsverwaltung und Kranken-
kasse für Versorgungsberechtigte dieselben Daten
wie die Krankenkasse für ihre Versicherten.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/5187
Zu Nummer 2 (§ 21)
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen die
Auffassung vertreten, daß die §§ 107 bis 114 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht ohne aus-
drückliche gesetzliche Anordnung auch für die §§ 19
und 20 gelten. Soweit der Gesetzgeber durch das
KOV-Anpassungsgesetz 1990 mit Wirkung ab 1. Juli
1990 die Anmelde- und Verjährungsvorschriften des
§ 21 durch verschiedene Verweisungen auf die §§ 111,
112 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
ergänzt hat, handelt es sich nach Auffassung des
Bundessozialgerichts nicht um eine Klarstellung, son-
dern um eine Gesetzesänderung. Die jetzige weitere
Änderung des § 21 trägt dieser Rechtsprechung Rech-
nung und soll sicherstellen, daß an der Anwendbar-
keit der §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch auf die Erstattungsansprüche des BVG keine
Zweifel mehr bestehen.

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BT-Drs. 12/5187, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 175.032–176.573 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert a034809ca34972cf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP