Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 12/5187 · S. 44
Zu Artikel 12 — Änderung des
Zu Artikel 12 — Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Zu Nummer 1 (§ 18c) Zu Absatz 6 Heil- und Krankenbehandlung erbringt entweder die Versorgungsverwaltung selbst als Sachleistung — § 18 c Abs. 1 Satz 2 — oder aber die Krankenkasse im gesetzlichen Auftrag und für Rechnung der Versor- gungsverwaltung — § 18c Abs. 1 Satz 3, §§ 19 bis 21. Um überprüfen zu können, ob der Leistungserbringer die Maßnahmen in notwendiger, ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erbracht hat, benötigen Versorgungsverwaltung und Kranken- kasse für Versorgungsberechtigte dieselben Daten wie die Krankenkasse für ihre Versicherten. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/5187 Zu Nummer 2 (§ 21) Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, daß die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht ohne aus- drückliche gesetzliche Anordnung auch für die §§ 19 und 20 gelten. Soweit der Gesetzgeber durch das KOV-Anpassungsgesetz 1990 mit Wirkung ab 1. Juli 1990 die Anmelde- und Verjährungsvorschriften des § 21 durch verschiedene Verweisungen auf die §§ 111, 112 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ergänzt hat, handelt es sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht um eine Klarstellung, son- dern um eine Gesetzesänderung. Die jetzige weitere Änderung des § 21 trägt dieser Rechtsprechung Rech- nung und soll sicherstellen, daß an der Anwendbar- keit der §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialge- setzbuch auf die Erstattungsansprüche des BVG keine Zweifel mehr bestehen.
BT-Drs. 12/5187 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 12/5187, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 175.032–176.573 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert a034809ca34972cf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP