Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/8305 · S. 22
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Der Gesetzentwurf enthält eine redaktionelle Klarstellung. § 3 des Preisklauselgesetzes regelt verschiedene Zulässig- keitsvoraussetzungen von Preisklauseln. § 3 des Preisklauselgesetzes wurde durch Artikel 2 des Mit- telstandsentlastungsgesetzes (BGBl. I 2007, S. 2248) ge- schaffen. Darin sollte nach dem Willen des Gesetzgebers unverändert 1:1 die bisherige materiell-rechtliche Regelung des § 3 der Preisklauselverordnung übernommen werden. Durch einen Fehler beim Setzen wurde die Regelung in Buchstabe b nahtlos an die nachfolgende Zulässigkeitsbe- dingung einer Zehnjahresfrist angefügt, so dass fälschli- cherweise wegen des fehlenden Absatzes der Eindruck ent- steht, die Frist gelte nur für die Fallgestaltung unter Buch- stabe b. Tatsächlich soll die Zehnjahresfrist aber für beide Fallgestaltungen unter den Buchstaben a und b gelten. Um Rechtsklarheit zu schaffen, soll der bisherige und vom Gesetzgeber gewollte Zustand durch eine klarere Strukturie- rung und eine entsprechende Klarstellung im Text wieder- hergestellt werden. Artikel 4 Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/8305 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Ge- setzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf Büro- kratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft drei neue Informationspflichten eingeführt, eine bestehende Informa- tionspflicht geändert und neun bestehende Informations- pflichten unverändert aus dem geltenden Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz von 2002 übernommen. Die damit einher- gehende zusätzliche Belastung der Wirtschaft wird vom Ressort auf 223 000 Euro beziffert. Für die Verwaltung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 53.005 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8305, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.962–137.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 04050edc809703c7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP