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Artikel 7 · BT-Drs. 12/5672 · S. 54
Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 Die vorgeschlagene Änderung folgt aus der Aufhe- bung des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 und seiner Ersetzung durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Artikel 1 und 16). Sachlich hat die Änderung des Anlagenzulassungs- rechts insbesondere durch Artikel 1 §§ 25, 28 und Artikel 2 Nr. 1 eine Einschränkung des Regelungsbe- reichs des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Folge. Die Strafvorschrift erfaßt künftig lediglich Abfallentsor- gungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (De- ponien) im Sinne von Artikel 1 § 26 Abs. 3 Satz 1, da nur noch diese nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulassungsbedürftig sind (Artikel 1 § 28 Abs. 2, 3). Andere bisher dem Abfallgesetz unterlie- gende Anlagen (wie zum Beispiel Zwischenlager und Schrottplätze) sind in Zukunft nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi- gungsbedürftig, wobei die ungenehmigten Fälle künftig unter § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB fallen. Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/5672 Zu Nummer 2 Die in Artikel 1 § 3 vorgeschlagene Einschränkung des Begriffs des Abfalls im Vergleich zu dem Beg riff in § 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 würde auch den Anwendungsbereich der Strafvor- schrift des § 326 Abs. 1 StGB in erheblicher Weise einschränken. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 330 d StGB (Begriffsbestimmungen) durch Einfüh- rung eines selbständigen strafrechtlichen Abfallbe- griffs soll die bisherige Reichweite des § 326 Abs. 1 StGB aufrechterhalten. Der neue strafrechtliche Abfallbegriff lehnt sich an den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen Abfallgesetzes vom 27. August 1986 an und unter- scheidet zwischen dem objektiven (1. Alte rnative) und dem subjektiven Abfallbegriff (2. Alterna ti
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/5672, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 227.888–230.563 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.13) +D1D2D3D4 · Prüfwert 1eb704a297437828….
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