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Artikel 7 · BT-Drs. 12/5672 · S. 54

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 7 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Die vorgeschlagene Änderung folgt aus der Aufhe-
bung des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 und
seiner Ersetzung durch das Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (Artikel 1 und 16).
Sachlich hat die Änderung des Anlagenzulassungs-
rechts insbesondere durch Artikel 1 §§ 25, 28 und
Artikel 2 Nr. 1 eine Einschränkung des Regelungsbe-
reichs des § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Folge. Die
Strafvorschrift erfaßt künftig lediglich Abfallentsor-
gungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (De-
ponien) im Sinne von Artikel 1 § 26 Abs. 3 Satz 1, da
nur noch diese nach dem Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz zulassungsbedürftig sind (Artikel 1 § 28
Abs. 2, 3). Andere bisher dem Abfallgesetz unterlie-
gende Anlagen (wie zum Beispiel Zwischenlager und
Schrottplätze) sind in Zukunft nach den Vorschriften
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-
gungsbedürftig, wobei die ungenehmigten Fälle
künftig unter § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB fallen.
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/5672
Zu Nummer 2
Die in Artikel 1 § 3 vorgeschlagene Einschränkung
des Begriffs des Abfalls im Vergleich zu dem Beg riff in
§ 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986
würde auch den Anwendungsbereich der Strafvor-
schrift des § 326 Abs. 1 StGB in erheblicher Weise
einschränken. Die vorgeschlagene Ergänzung des
§ 330 d StGB (Begriffsbestimmungen) durch Einfüh-
rung eines selbständigen strafrechtlichen Abfallbe-
griffs soll die bisherige Reichweite des § 326 Abs. 1
StGB aufrechterhalten.
Der neue strafrechtliche Abfallbegriff lehnt sich an
den Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen
Abfallgesetzes vom 27. August 1986 an und unter-
scheidet zwischen dem objektiven (1. Alte rnative)
und dem subjektiven Abfallbegriff (2. Alterna ti

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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