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Artikel 11 · BT-Drs. 12/3608 · S. 130
Zu Artikel 11 (Änderung des Krankenhau
Zu Artikel 11 (Änderung des Krankenhau finanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Der neue § 2 Nr. 5 enthält die Legaldefinit pflegesatzfähigen Kosten, die bei der Bemess Pflegesätze berücksichtigt werden können auch zu Nummer 6 Buchstabe d). Zu Nummer 2 (§ 4) Nach geltendem Recht (§ 4 Satz 2) müss öffentlichen Fördermittel und die Erlöse a Pflegesätzen zusammen die vorauskalku Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden stungsfähigen Krankenhauses decken. Die Se stendeckung im Bereich der Be triebskoste Verbindung mit dem geltenden § 17 weitgeh Erstattung der nachgewiesenen Betriebskos nahezu automatische Folge bewirkt. Einen Anreiz zur wirtschaftlichen Betriebsf bietet diese Art der Kostenerstattung nicht. Di tiven Wirkungen des Selbstkostendeckungsp sind zwar dadurch gemildert, daß seit 1985 die prospektiv zu kalkulieren sind und Gewin Verluste in bestimmtem Umfang dem Krank verbleiben können. Die grundsätzliche Fehlste durch die Selbstkostendeckungsgarantie beste nach wie vor. Der Selbstkostendeckungsgrundsatz des § 4 wird nunmehr aufgehoben. Die Krankenhäus auch in Zukunft in angemessener Weise wirtsc Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/ gesichert: Sie erhalten weiterhin öffentliche Förder- mittel gemäß §§ 8, 9 und Erlöse aus den Pflegesätzen gemäß § 17 (siehe zu Nummer 7). Allerdings werden in Zukunft bei der Bemessung der Pflegesätze nicht mehr die Kosten, sondern die Leistungen maßgeblich sein. Mit der Orientierung der Pflegesätze an der Leistung werden Anreize geschaffen, die wirtschaftli- ches Verhalten fördern. Es entfällt die Automatik zwischen den nachgewiesenen Selbstkosten und deren Erstattung über die Pflegesätze. Die Leistungen eines sparsam wirtschaftenden Kran- kenhauses werden somit weiterhin honoriert, ohne daß ein Krankenhaus, das das
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 23.439 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/3608, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 544.334–567.773 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 49b1d544068fb34f….
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