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Artikel 1 · BT-Drs. 12/2573 · S. 4

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die in § 57 Abs. 1 enthaltenen Verordnungsermächti-
gungen werden um die Möglichkeit erweitert, den
Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
in der Neufassung durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1893/91 zu bestimmen und die notwendigen
Durchführungsvorschriften zu ihrer Umsetzung zu
erlassen. Bei der Festlegung des Anwendungsberei-
ches können Unternehmen des öffentlichen Straßen-
personennahverkehrs von der Verordnung ausge-
nommen werden. Die im ÖPNV der Bundesrepublik
Deutschland bestehenden Regelungen und Struktu-
ren können auf diese Weise beim Inkrafttreten der
Neufassung der EG-Verordnung zum 1. Juli 1992
aufrechterhalten und in Abstimmung mit allen Betrof-
fenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-
Vorschrift weiterentwickelt werden. Dies gilt insbe-
sondere für die derzeitigen Bestimmungen über den
Ausgleich für Beförderungsleistungen im Ausbil-
dungsverkehr nach § 45 a PBefG. Ohne eine Ausnah-
meregelung wäre seine Anwendung ab 1. Juli 1992 in
Frage gestellt; andererseits kann so kurzfristig eine
wirksame Neuregelung zur direkten Umsetzung der
Ausgleichsverpflichtungen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 nicht geschaffen werden. Für die
betroffenen Unternehmen des öffentlichen Straßen-
personennahverkehrs könnte dies erhebliche wirt-
schaftliche Nachteile mit entsprechenden Auswirkun-
gen auf die Durchführung des ÖPNV zur Folge haben,
die sich durch eine Ausnahmeregelung vermeiden
lassen.
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Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/2573
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung
Zu Nummer 3
Die Umsetzung der Neufassung der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 im öffentlichen Straßenpersonen-
nahverkehr ist im einzelnen Aufgabe der Bundeslän-
der. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, sich unab-
hängig von einer generellen Ausnah

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.194 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/2573, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.829–11.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 1578fc8e6b68c100….

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