Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 12/2573 · S. 4
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Die in § 57 Abs. 1 enthaltenen Verordnungsermächti- gungen werden um die Möglichkeit erweitert, den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Neufassung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 zu bestimmen und die notwendigen Durchführungsvorschriften zu ihrer Umsetzung zu erlassen. Bei der Festlegung des Anwendungsberei- ches können Unternehmen des öffentlichen Straßen- personennahverkehrs von der Verordnung ausge- nommen werden. Die im ÖPNV der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regelungen und Struktu- ren können auf diese Weise beim Inkrafttreten der Neufassung der EG-Verordnung zum 1. Juli 1992 aufrechterhalten und in Abstimmung mit allen Betrof- fenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG- Vorschrift weiterentwickelt werden. Dies gilt insbe- sondere für die derzeitigen Bestimmungen über den Ausgleich für Beförderungsleistungen im Ausbil- dungsverkehr nach § 45 a PBefG. Ohne eine Ausnah- meregelung wäre seine Anwendung ab 1. Juli 1992 in Frage gestellt; andererseits kann so kurzfristig eine wirksame Neuregelung zur direkten Umsetzung der Ausgleichsverpflichtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht geschaffen werden. Für die betroffenen Unternehmen des öffentlichen Straßen- personennahverkehrs könnte dies erhebliche wirt- schaftliche Nachteile mit entsprechenden Auswirkun- gen auf die Durchführung des ÖPNV zur Folge haben, die sich durch eine Ausnahmeregelung vermeiden lassen. 4 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/2573 Zu Nummer 2 Redaktionelle Folgeänderung Zu Nummer 3 Die Umsetzung der Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 im öffentlichen Straßenpersonen- nahverkehr ist im einzelnen Aufgabe der Bundeslän- der. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, sich unab- hängig von einer generellen Ausnah
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.194 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 12/2573 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 12/2573, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.829–11.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 1578fc8e6b68c100….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP