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Artikel 5 · BT-Drs. 16/8152 · S. 23

Zu Artikel 5 (Änderung des Verkehrsflächen-

Zu Artikel 5 (Änderung des Verkehrsflächen-
bereinigungsgesetzes)
§ 5 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes regelt den
Preis für den Ankauf von Verkehrsflächen durch den öffent-
lichen Nutzer nach diesem Gesetz. Der Preis wird vom
Bodenwert abgeleitet. Die Vorschrift enthält Regelungen zu
dessen Bestimmung. Zur Vereinfachung soll der Bodenwert
für Acker- und Grünflächen nach Absatz 2 der Vorschrift
nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1
Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung bestimmt werden.
Diese Wertansätze gaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes allerdings nicht den
tatsächlichen Bodenwert wieder. Vielmehr berücksichtigten
sie bestimmte Pflichten und Beschränkungen, die ein Erwer-
ber nach den Vorschriften, zu deren Anwendung die Wert-
ansätze entwickelt wurden, zu übernehmen hat. Die im Bun-
desanzeiger veröffentlichten Wertansätze waren deshalb um
10 Prozent des tatsächlichen Wertes gemindert. Da für eine
derartige Minderung im Anwendungsbereich des Verkehrs-
flächenbereinigungsgesetzes kein Grund bestand, schreibt
Satz 3 vor, die ungeminderten Werte in Ansatz zu bringen.
Inzwischen werden die regionalen Wertansätze aber ohne die
10-prozentige Minderung veröffentlicht. Satz 3 ist deshalb
zu streichen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/8152, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.663–95.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 783e561b74ee0adf….

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