Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/8152 · S. 23
Zu Artikel 5 (Änderung des Verkehrsflächen-
Zu Artikel 5 (Änderung des Verkehrsflächen- bereinigungsgesetzes) § 5 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes regelt den Preis für den Ankauf von Verkehrsflächen durch den öffent- lichen Nutzer nach diesem Gesetz. Der Preis wird vom Bodenwert abgeleitet. Die Vorschrift enthält Regelungen zu dessen Bestimmung. Zur Vereinfachung soll der Bodenwert für Acker- und Grünflächen nach Absatz 2 der Vorschrift nach den regionalen Wertansätzen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Flächenerwerbsverordnung bestimmt werden. Diese Wertansätze gaben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes allerdings nicht den tatsächlichen Bodenwert wieder. Vielmehr berücksichtigten sie bestimmte Pflichten und Beschränkungen, die ein Erwer- ber nach den Vorschriften, zu deren Anwendung die Wert- ansätze entwickelt wurden, zu übernehmen hat. Die im Bun- desanzeiger veröffentlichten Wertansätze waren deshalb um 10 Prozent des tatsächlichen Wertes gemindert. Da für eine derartige Minderung im Anwendungsbereich des Verkehrs- flächenbereinigungsgesetzes kein Grund bestand, schreibt Satz 3 vor, die ungeminderten Werte in Ansatz zu bringen. Inzwischen werden die regionalen Wertansätze aber ohne die 10-prozentige Minderung veröffentlicht. Satz 3 ist deshalb zu streichen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/8152, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 94.663–95.944 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert 783e561b74ee0adf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP