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Artikel 2 · BT-Drs. 12/2866 · S. 28

Zu Artikel 2 - Änderung des Kinder- und Jugend-

Zu Artikel 2 - Änderung des Kinder- und Jugend-
hilfegesetzes
Zu Nummer 1 (Artikel 11)
Infolge der weiteren Eingrenzung der Zuständigkeit
der Jugendhilfe für seelisch behinderte junge Men-
schen (vgl. Nummern 4 und 9) bedarf es keiner Über-
gangsvorschrift mehr. Die Praxis verfährt bereits
nach der jetzigen Regelung.
Zu Nummer 2 (Artikel 14 Abs. 2)
Nach Artikel 14 Abs. 2 der geltenden Fassung sollten
die bisher geltenden Kostenerstattungsregelungen
Deutscher Bundestag —12. Wahlperiode Drucksache 12/2866
erst nach einem Zuständigkeitswechsel nach Arti-
kel 14 Abs. 1 zur Anwendung kommen. Diese Lösung
entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis. Statt
dessen sieht die Regelung künftig vor, die Kostener-
stattungsregelungen, die auf Grund des Jugend-
wohlfahrtsgesetzes zur Anwendung kamen, nur für
den Zeitraum bis zu einem Zuständigkeitswechsel
nach Absatz 1 anzuwenden.

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Herkunft

BT-Drs. 12/2866, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 117.802–118.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 5b35f58a53c1fefc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP