Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 12/1524 · S. 20
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 Die vorgesehene Ergänzung des § 4 Abs. 1 a der Bun- des-Apothekerordnung trägt der Erweiterung der Vorschriften über „erworbene Rechte" der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü- fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichte- rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlas- sungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkei- ten (ABl. EG Nr. L 353 S. 37) durch Artikel 7 Nr. 2 der Richtlinie 90/658/EWG Rechnung. Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apo- thekers der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaften, die eine andere als die in der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung aufgeführte Bezeichnung tragen, sollen den in der Anlage ge- nannten gleichgeste llt werden, sofern ihre Gleichwer- tigkeit durch Vorlage bestimmter Nachweise bestätigt wird.
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Herkunft
BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 64.889–65.862 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP