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Artikel 6 · BT-Drs. 12/1524 · S. 20

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Die vorgesehene Ergänzung des § 4 Abs. 1 a der Bun-
des-Apothekerordnung trägt der Erweiterung der
Vorschriften über „erworbene Rechte" der Richtlinie
85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über
die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü-
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichte-
rung der tatsächlichen Ausübung des Niederlas-
sungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkei-
ten (ABl. EG Nr. L 353 S. 37) durch Artikel 7 Nr. 2 der
Richtlinie 90/658/EWG Rechnung. Hochschuldiplome
und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul-
oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apo-
thekers der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften, die eine andere als die in der
Anlage zur Bundes-Apothekerordnung aufgeführte
Bezeichnung tragen, sollen den in der Anlage ge-
nannten gleichgeste llt werden, sofern ihre Gleichwer-
tigkeit durch Vorlage bestimmter Nachweise bestätigt
wird.

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Herkunft

BT-Drs. 12/1524, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 64.889–65.862 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 8202434be67571ab….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP