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Artikel 2 · BT-Drs. 12/1227 · S. 6

Zu Artikel 2 (Fonds „Deutsche Einheit")

Zu Artikel 2 (Fonds „Deutsche Einheit")
Durch die Gesetzesänderung werden den neuen Län-
dern und ihren Gemeinden in den Jahren 1992 bis
1994 jährlich zusätzlich 5,9 Mrd. DM aus dem Fonds
„Deutsche Einheit" zur Verfügung gestellt. Die Ver-
teilung auf die einzelnen Länder richtet sich wie bis-
her nach ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils
vorhergehenden Jahres. Die Gemeinden im Beitritts-
gebiet sind hieran wie bisher zu 40 v. H. beteiligt.
Von den jährlichen Gesamtleistungen des Fonds sind
in den neuen Ländern und ihren Gemeinden ab 1992
mindestens 2,45 Mrd. DM für investive Zwecke zu
verwenden. Dieser Betrag entspricht dem Gesamt-
volumen der bisherigen jährlichen Strukturhilfemit-
tel.

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Herkunft

BT-Drs. 12/1227, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.800–13.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert f200f05b697af4eb….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP