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Artikel 8 · BT-Drs. 12/989 · S. 49

Zu Artikel 8 (Änderungen im Recht der Heilberufe)

Zu Artikel 8 (Änderungen im Recht der Heilberufe)
Die Angehörigen der Heilberufe sind Leben und Ge-
sundheit kraft ihres gesetzlichen Berufsauftrags in be-
sonderem Maße verpflichtet. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 31,
S. 307, 314) ist bei Verbrechenstatbeständen der ob-
jektive Unrechtsgehalt so erheblich, daß er grundsätz-
lich die Zurücknahme der Bestallung rechtfertigt.
Dies gilt entsprechend für die Versagung der Zulas-
sung zu einem Heilberuf und namentlich für die Ver-
brechen des Mordes und des Totschlags einschließlich
der Beteiligung hieran (vgl. etwa BVerwG NJW 1987
S. 1501). Verbrechen nach dem Betäubungsmittelge-
setz gehören ebenfalls zu den schwerwiegendsten
Verfehlungen, denen sich ein Angehöriger eines Heil-
berufs schuldig machen kann. Wer ein betäubungs-
mittelrechtliches Verbrechen begangen hat, verfügt
ebenfalls nicht über das zur Ausübung eines Heilbe-
rufs erforderliche Ansehen und Vertrauen in der Öf-
fentlichkeit; er ist der heilungssuchenden Bevölke-
rung nicht zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen,
daß Betäubungsmittel, soweit sie verkehrsfähig sind,
im Heilgeschehen eine bedeutende Rolle spielen.
Dementsprechend haben die Angehörigen der akade-
mischen Heilberufe Zugang zu solchen Betäubungs-
mitteln, was in Anbetracht der vielfältigen Miß-
brauchsmöglichkeiten höchstes Verantwortungsbe-
wußtsein erfordert. Von dessen Fehlen ist in der Regel
auszugehen, wenn sich ein Heilberufsangehöriger
wegen eines betäubungsmittelrechtlichen Verbre-
chens strafbar gemacht hat. Ihm fehlt dann sogar die
für die Ausübung des jeweiligen Heilberufs erf order
-liche Zuverlässigkeit.
Artikel 8 dient der Klarstellung der schon geltenden
Rechtslage und typisiert für die genannten Delikte die
Unwürdigkeit bzw. die Unzuverlässigkeit

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.160 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/989, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.714–227.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 8909f745dc336942….

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