Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 12/989 · S. 49
Zu Artikel 8 (Änderungen im Recht der Heilberufe)
Zu Artikel 8 (Änderungen im Recht der Heilberufe) Die Angehörigen der Heilberufe sind Leben und Ge- sundheit kraft ihres gesetzlichen Berufsauftrags in be- sonderem Maße verpflichtet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 31, S. 307, 314) ist bei Verbrechenstatbeständen der ob- jektive Unrechtsgehalt so erheblich, daß er grundsätz- lich die Zurücknahme der Bestallung rechtfertigt. Dies gilt entsprechend für die Versagung der Zulas- sung zu einem Heilberuf und namentlich für die Ver- brechen des Mordes und des Totschlags einschließlich der Beteiligung hieran (vgl. etwa BVerwG NJW 1987 S. 1501). Verbrechen nach dem Betäubungsmittelge- setz gehören ebenfalls zu den schwerwiegendsten Verfehlungen, denen sich ein Angehöriger eines Heil- berufs schuldig machen kann. Wer ein betäubungs- mittelrechtliches Verbrechen begangen hat, verfügt ebenfalls nicht über das zur Ausübung eines Heilbe- rufs erforderliche Ansehen und Vertrauen in der Öf- fentlichkeit; er ist der heilungssuchenden Bevölke- rung nicht zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Betäubungsmittel, soweit sie verkehrsfähig sind, im Heilgeschehen eine bedeutende Rolle spielen. Dementsprechend haben die Angehörigen der akade- mischen Heilberufe Zugang zu solchen Betäubungs- mitteln, was in Anbetracht der vielfältigen Miß- brauchsmöglichkeiten höchstes Verantwortungsbe- wußtsein erfordert. Von dessen Fehlen ist in der Regel auszugehen, wenn sich ein Heilberufsangehöriger wegen eines betäubungsmittelrechtlichen Verbre- chens strafbar gemacht hat. Ihm fehlt dann sogar die für die Ausübung des jeweiligen Heilberufs erf order -liche Zuverlässigkeit. Artikel 8 dient der Klarstellung der schon geltenden Rechtslage und typisiert für die genannten Delikte die Unwürdigkeit bzw. die Unzuverlässigkeit
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.160 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/989, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.714–227.874 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3 · Prüfwert 8909f745dc336942….
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