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Artikel 3 · BT-Drs. 16/7717 · S. 27

Zu Artikel 3 (Änderung des Beschussgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Beschussgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Definition von Munition im Waffengesetz beschränkt
sich auf Munition zum Verschießen aus Schusswaffen. Mit
der Neuregelung fällt nun auch Munition für technische Ge-
räte unter das Beschussgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 16)
§ 16 war zu ändern, weil der Bund entsprechend den Vorga-
ben der Föderalismusreform künftig nur auf die Bundesbe-
hörden bezogene Kostenverordnungen im Waffen-, Be-
schuss- und Sprengstoffrecht erstellen wird. Der Bund
überlässt damit den Ländern die Regelung der bei ihnen an-
fallenden Kosten.
Die Föderalismusreform 2006 gibt zu Regelungen des Ver-
waltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungskosten-
rechts nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 ff. GG eine neue Vor-
gabe. Demnach steht es den Ländern grundsätzlich frei, von
bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
abweichende Regelungen zu treffen. Nur in Ausnahmefällen
kann der Bund für einzelne Regelungen bei Darlegung eines
besonders qualifizierten Grundes für das Bedürfnis einer
Bundesregelung die so genannte Abweichungsfestigkeit an-
ordnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei den genannten
kostenrechtlichen Regelungsbereichen jedoch nicht vor.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7717, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 119.094–120.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 724183f2fe26ecea….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP