Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 16/7716 · S. 25
Zu Artikel 3 (Änderung des Kündigungsschutz-
Zu Artikel 3 (Änderung des Kündigungsschutz- gesetzes) Das Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündi- gungsschutzklage wird beschleunigt, die besondere Prozess- förderung im Kündigungsverfahren nach § 61a ArbGG ge- stärkt. Das Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung wird mit dem Verfahren über die Klage verbunden. Das Ver- fahren wird dadurch insgesamt beschleunigt, weil über die nachträgliche Zulassung nicht gesondert entschieden werden muss. Beschleunigt wird das Verfahren auch in der Beru- fungsinstanz, weil das Landesarbeitsgericht stets auch in der Sache selbst entscheiden kann. Erscheint dem Arbeitsgericht zunächst eine Klärung über die nachträgliche Klagezulas- sung geboten, weil schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind, kann es gesondert über die nachträg- liche Zulassung durch Zwischenurteil entscheiden. Das Zwi- schenurteil kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten werden wie das Endurteil über die Kündigungsschutzklage. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht und die Revision zum Bundesar- beitsgericht zulässig, weil über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stets durch Urteil zu entschei- den ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ermöglicht eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung und verbessert den Rechtsschutz des Einzelnen. Absatz 5 beschleunigt die Entscheidung des Landesarbeits- gerichts über den Antrag der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage und führt damit zu einer Beschleu- nigung des gesamten Kündigungsschutzprozesses. Das Lan- desarbeitsgericht kann über den Antrag auch dann entschei- den, wenn dieser erstmals beim Landesarbeitsgericht gestellt wird oder das Arbeitsgericht nicht über den Antrag entschie- den hat, z. B. weil es die e
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.135 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7716, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.150–111.285 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb6115bec83c943….
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