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Artikel 3 · BT-Drs. 16/7716 · S. 25

Zu Artikel 3 (Änderung des Kündigungsschutz-

Zu Artikel 3 (Änderung des Kündigungsschutz-
gesetzes)
Das Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündi-
gungsschutzklage wird beschleunigt, die besondere Prozess-
förderung im Kündigungsverfahren nach § 61a ArbGG ge-
stärkt. Das Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung
wird mit dem Verfahren über die Klage verbunden. Das Ver-
fahren wird dadurch insgesamt beschleunigt, weil über die
nachträgliche Zulassung nicht gesondert entschieden werden
muss. Beschleunigt wird das Verfahren auch in der Beru-
fungsinstanz, weil das Landesarbeitsgericht stets auch in der
Sache selbst entscheiden kann. Erscheint dem Arbeitsgericht
zunächst eine Klärung über die nachträgliche Klagezulas-
sung geboten, weil schwierige tatsächliche oder rechtliche
Fragen zu klären sind, kann es gesondert über die nachträg-
liche Zulassung durch Zwischenurteil entscheiden. Das Zwi-
schenurteil kann mit dem gleichen Rechtsmittel angefochten
werden wie das Endurteil über die Kündigungsschutzklage.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist die Berufung
zum Landesarbeitsgericht und die Revision zum Bundesar-
beitsgericht zulässig, weil über die nachträgliche Zulassung
der Kündigungsschutzklage stets durch Urteil zu entschei-
den ist. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ermöglicht
eine bundeseinheitliche Rechtsanwendung und verbessert
den Rechtsschutz des Einzelnen.
Absatz 5 beschleunigt die Entscheidung des Landesarbeits-
gerichts über den Antrag der nachträglichen Zulassung der
Kündigungsschutzklage und führt damit zu einer Beschleu-
nigung des gesamten Kündigungsschutzprozesses. Das Lan-
desarbeitsgericht kann über den Antrag auch dann entschei-
den, wenn dieser erstmals beim Landesarbeitsgericht gestellt
wird oder das Arbeitsgericht nicht über den Antrag entschie-
den hat, z. B. weil es die e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.135 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/7716, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.150–111.285 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb6115bec83c943….

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