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Artikel 33 · BT-Drs. 16/7616 · S. 17
Zu Artikel 33
Zu Artikel 33 Zu Nummer 1 (§ 3 des Münzgesetzes) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Die Erhöhung der Wertgrenze ist notwendig geworden, da die Ausgabe einer deutschen Eurogedenkmünze im Nenn- wert von 200 Euro (BGBl. 2002 I S. 1339) als gesetzliches Zahlungsmittel erfolgt ist. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Nach Artikel 106 Abs. 2 Satz 1 des EG-Vertrags haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen. Die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Verkehr gebrach- ten Euro- und Centmünzen sind gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland und in den übrigen Ländern der Eurozone. Die Deutsche Bundesbank bringt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Münzgesetzes die deutschen Euromünzen und deutschen Eurogedenkmünzen in den Verkehr. Die Verpflichtung der Deutschen Bundesbank, Euromünzen und deutsche Euroge- denkmünzen unbegrenzt in Zahlung zu nehmen, ergibt sich aus Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 139 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) neu gefasst worden ist. Die Bundeskassen wur- den seinerzeit im Rahmen des Dritten Euro-Einführungsge- setzes in § 3 Abs. 2 als zusätzliche Person im Sinne des Ar- tikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 benannt. Diese Verpflichtung der Bundeskassen soll künftig entfallen. Nach Abschluss der Neuorganisation des Kassenwesens des Bun- des gibt es im gesamten Bundesgebiet nur noch vier Bun- deskassen. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos und eine Vorhaltung entsprechender technischer Einrichtungen für Bareinzahlungen in den Bundeskassen wäre unwirt- Drucksache 16/7616 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode schaftlich. Sollten tatsächlich solche Bargeldtransaktionen notwendig sein, kann der Sch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.518 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7616, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.553–62.071 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d1b518d7c929d7f3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP