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Artikel 33 · BT-Drs. 16/7616 · S. 17

Zu Artikel 33

Zu Artikel 33
Zu Nummer 1 (§ 3 des Münzgesetzes)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Erhöhung der Wertgrenze ist notwendig geworden, da
die Ausgabe einer deutschen Eurogedenkmünze im Nenn-
wert von 200 Euro (BGBl. 2002 I S. 1339) als gesetzliches
Zahlungsmittel erfolgt ist.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Nach Artikel 106 Abs. 2 Satz 1 des EG-Vertrags haben die
Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen. Die
von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Verkehr gebrach-
ten Euro- und Centmünzen sind gesetzliche Zahlungsmittel
in Deutschland und in den übrigen Ländern der Eurozone.
Die Deutsche Bundesbank bringt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Münzgesetzes die deutschen Euromünzen und deutschen
Eurogedenkmünzen in den Verkehr. Die Verpflichtung der
Deutschen Bundesbank, Euromünzen und deutsche Euroge-
denkmünzen unbegrenzt in Zahlung zu nehmen, ergibt sich
aus Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates
vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG
Nr. L 139 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung
(EG) Nr. 2169/2005 vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU Nr.
L 346 S. 1) neu gefasst worden ist. Die Bundeskassen wur-
den seinerzeit im Rahmen des Dritten Euro-Einführungsge-
setzes in § 3 Abs. 2 als zusätzliche Person im Sinne des Ar-
tikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 benannt. Diese
Verpflichtung der Bundeskassen soll künftig entfallen. Nach
Abschluss der Neuorganisation des Kassenwesens des Bun-
des gibt es im gesamten Bundesgebiet nur noch vier Bun-
deskassen. Zahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos und
eine Vorhaltung entsprechender technischer Einrichtungen
für Bareinzahlungen in den Bundeskassen wäre unwirt-
Drucksache 16/7616 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
schaftlich. Sollten tatsächlich solche Bargeldtransaktionen
notwendig sein, kann der Sch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.518 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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