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Artikel 9 · BT-Drs. 16/7439 · S. 98

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über den Ver-

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über den Ver-
sicherungsvertrag)
Zu Buchstabe a
Um den Wettbewerb zwischen den privaten Versicherungs-
unternehmen zu stärken, wird die Portabilität der individuel-
len Alterungsrückstellungen auch für den Bereich der priva-
ten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend dem bewährten
Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“
geregelt. Im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgeset-
zes wurde die Portabilität bereits bei der privaten Kranken-
versicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eingeführt. Der
Gleichklang zwischen privater Krankenversicherung und
privater Pflege-Pflichtversicherung ist geboten, denn ein
Wechsel von einem Versicherungsunternehmen zum anderen
wird nur dann angemessen ermöglicht, wenn der Versicherte
beide zusammengehörenden Versicherungen, die Kranken-
und die Pflegeversicherung, gleichzeitig unter Mitnahme der
jeweiligen Alterungsrückstellungen wechseln kann. Es wäre
mit dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Kranken-
versicherung“ nicht vereinbar, wenn bei einem Wechsel des
Krankenversicherungsunternehmens die bisherige private
Pflege-Pflichtversicherung als Annex zur privaten Kranken-
versicherung bei dem bisherigen Versicherungsunternehmen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 99 – Drucksache 16/7439
zur Sicherung bzw. zum Erhalt der Alterungsrückstellungen
verbleiben müsste oder die Alterungsrückstellungen für die
private Pflege-Pflichtversicherung bei einem Wechsel des
Krankenversicherungsunternehmens zurückgelassen wer-
den müssten. Versicherte, die beim Wechsel des Versiche-
rungsunternehmens nur die Alterungsrückstellungen der
Krankenversicherung mitnehmen könnten, dürften sich im
Ergebnis vielfach weiterhin an einem Wechsel des Versiche-
rungsunternehmens gehindert sehen.
Die Portabilität w

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.885 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 542.897–545.782 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP