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Artikel 16 · BT-Drs. 16/7439 · S. 120

Zu Artikel 15 und 16

Zu Artikel 15 und 16
Die zur Änderung vorgesehenen Gesetze (KrPflG und
AltPflG) sind Gesetze, die die Berufszulassung zu Heil-
berufen regeln (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Es be-
steht kein Erfordernis, Berufszulassungsgesetze im
Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
und damit des Sozialrechts zu ändern.
Vor einer Gesetzesänderung bedarf das Berufszulas-
sungsrecht der Gesundheitsfachberufe einer umfassen-
den Bestandsaufnahme und ggf. Neubewertung der
Aufgaben jedes einzelnen dieser Berufe angesichts viel-
schichtiger Entwicklungen im Bereich der ärztlichen,
pflegerischen und Heilmittelversorgung sowie der
Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Kran-
kenversicherung. Dies kann nicht durch punktuelle
Vorhaben auf „Modellversuchsbasis“ zur Erlangung
„erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-
cher Tätigkeiten“ stattfinden, die zudem isoliert für das
KrPflG und das AltPflG gelten sollen.
Die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zum
Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit
steht einem im Wege des Modellversuchs erfolgenden
Erwerb der je nach Ausbildungsplan der einzelnen
Ausbildungseinrichtung individuell zu definierenden
eingeschränkten Heilkundeausübung entgegen. Eine
derartige Regelung würde faktisch eine sehr starke Zer-
splitterung der einheitlichen Heilkundeausübung her-
beiführen. Unbeschadet der fehlenden Abgrenzbarkeit
einzelner Bereiche würde dies nicht ohne rechtliche
und politische Auswirkungen auf die Ärzteschaft und
das Heilpraktikerrecht bleiben. Zudem wäre eine ge-
setzliche Erteilung einer Berechtigung zur Ausübung
von „im Rahmen der […] in der Ausbildung vermittel-
ten erweiterten Kompetenzen“ zur Ausübung heilkund-
licher Tätigkeiten systemwidrig und so unbestimmt,
dass die Erteilung der Berechtigung in die Nähe 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.964 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 654.229–672.193 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….

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