Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 16/7439 · S. 120
Zu Artikel 15 und 16
Zu Artikel 15 und 16 Die zur Änderung vorgesehenen Gesetze (KrPflG und AltPflG) sind Gesetze, die die Berufszulassung zu Heil- berufen regeln (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Es be- steht kein Erfordernis, Berufszulassungsgesetze im Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und damit des Sozialrechts zu ändern. Vor einer Gesetzesänderung bedarf das Berufszulas- sungsrecht der Gesundheitsfachberufe einer umfassen- den Bestandsaufnahme und ggf. Neubewertung der Aufgaben jedes einzelnen dieser Berufe angesichts viel- schichtiger Entwicklungen im Bereich der ärztlichen, pflegerischen und Heilmittelversorgung sowie der Finanzierbarkeit des Systems der gesetzlichen Kran- kenversicherung. Dies kann nicht durch punktuelle Vorhaben auf „Modellversuchsbasis“ zur Erlangung „erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundli- cher Tätigkeiten“ stattfinden, die zudem isoliert für das KrPflG und das AltPflG gelten sollen. Die grundgesetzliche Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit steht einem im Wege des Modellversuchs erfolgenden Erwerb der je nach Ausbildungsplan der einzelnen Ausbildungseinrichtung individuell zu definierenden eingeschränkten Heilkundeausübung entgegen. Eine derartige Regelung würde faktisch eine sehr starke Zer- splitterung der einheitlichen Heilkundeausübung her- beiführen. Unbeschadet der fehlenden Abgrenzbarkeit einzelner Bereiche würde dies nicht ohne rechtliche und politische Auswirkungen auf die Ärzteschaft und das Heilpraktikerrecht bleiben. Zudem wäre eine ge- setzliche Erteilung einer Berechtigung zur Ausübung von „im Rahmen der […] in der Ausbildung vermittel- ten erweiterten Kompetenzen“ zur Ausübung heilkund- licher Tätigkeiten systemwidrig und so unbestimmt, dass die Erteilung der Berechtigung in die Nähe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.964 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/7439, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 654.229–672.193 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4e93eb3ec80ebe58….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP