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Artikel 3 · BT-Drs. 16/7438 · S. 13
Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung des § 67) Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1) Die für Absatz 1 Satz 2 vorgesehene gesetzliche Verpflich- tung des Inhabers der Namensaktie, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters benötigten Daten mitzutei- len, entspricht dem gesetzlichen Leitbild des möglichst voll- ständigen Aktienregisters. Sie bildet zudem die Grundlage für die in Absatz 4 neu vorgesehene Verpflichtung, die Ver- wahrkette vom Eingetragenen bis hin zum wahren Inhaber der Namensaktie offenzulegen (vgl. hierzu unten zu Num- mer 2). Entsprechend dem Sinn und Zweck des Aktienregisters, der Gesellschaft einen Überblick über ihre Aktionärsstruktur zu verschaffen, soll ihr zudem künftig die Möglichkeit gegeben werden, die grundsätzlich zulässige Eintragung von Legiti- mationsaktionären (vgl. § 129 Abs. 3 Satz 2, § 135 Abs. 7 AktG) für Aktien, die dinglich einem anderen im Sinne des § 20 Abs. 1, des § 134 Abs. 1 Satz 1 AktG „gehören“, über entsprechende Regelungen in der Satzung einzuschränken. Denkbar ist z. B. eine Satzungsregelung, nach der Eintragun- gen als Legitimationsaktionär ab einer bestimmten Schwelle nicht mehr zulässig sind. Praktikabel sind solche Schwellen- werte nach Erfahrungen in der Schweiz bei börsennotierten Gesellschaften erst ab ca. 0,5 bis 2 Prozent; darunter wäre der Aufwand zu groß, es bestünde aber auch kein dringendes Interesse der Gesellschaft. Während bei nicht börsennotier- ten Gesellschaften ein vollständiger Ausschluss von Fremd- besitzeintragungen denkbar ist, dürfte er bei börsennotierten Gesellschaften wegen der extremen Behinderung der Han- delbarkeit der Aktien und des völlig unangemessenen Ver- waltungsaufwandes von vorneherein ausgeschlossen sein. Einer ausdrücklichen Regelung einer M
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.163 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7438, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.636–54.799 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 3df841ae0ae11782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP