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Artikel 1 · BT-Drs. 16/7438 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a. Zu Nummer 2 (Änderung des § 22 Abs. 2) Zu Buchstabe a Mit der Änderung des § 22 Abs. 2 WpHG wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der bisherige Tatbestand für die Zurechnung der Stimmrechte Dritter in der Praxis zu zahl- reichen Auslegungs- und Nachweisproblemen geführt hat. Insbesondere wird aber auch auf die restriktive Auslegung der Parallelnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/05), BGHZ 169, 98 ff., reagiert. Da zur Vermei- dung von Irritationen am Kapitalmarkt für die melderecht- lichen Vorschriften dieselben Zurechnungsregeln zu gelten haben wie im Übernahmerecht, sind § 22 WpHG und § 30 WpÜG in derselben Weise auszulegen. Die Auslegung des § 30 Abs. 2 WpÜG durch den Bundesgerichtshof hat daher auch Auswirkungen auf § 22 Abs. 2 WpHG. Die Änderung des § 22 Abs. 2 WpHG erweitert und konkre- tisiert den Anwendungsbereich des Acting in Concert in dreifacher Hinsicht. Erstens erfasst der Tatbestand nicht mehr nur, wie bislang, Verhaltensabstimmungen in Bezug auf den Emittenten, sondern auch Verhaltensabstimmungen in Bezug auf den Erwerb von Aktien des Emittenten. Eine gegenseitige Zurechnung der Stimmrechte kann damit nicht mehr nur dann erfolgen, wenn Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Aktionären das abgestimmte Halten und Ver- walten der Beteiligung ist. Vielmehr kann künftig für die Zu- rechnung auch eine Vereinbarung relevant sein, die sich auf den Erwerb von Aktien des Emittenten richtet. Eine Abstim- mung in Bezug auf einen Parallelkauf von Aktien reicht aus, sofern die beteiligten Aktionäre hinsichtlich des Aktien- erwerbs bewusst übereinstimmende Inter
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.722 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7438, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.924–45.646 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 3df841ae0ae11782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP