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Artikel 3 · BT-Drs. 13/9818 · S. 13

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 47)
Die Neuregelung paßt die Krankengeldvorschriften
an den Entwurf dieses Gesetzes an. Sie stellt sicher,
daß der Versicherte Krankengeld nur auf der Basis
des tatsächlich gezahlten Entgelts erhält.
Zu Nummer 2 (§ 49)
Die Regelung bewirkt, daß der Krankengeldan-
spruch in der Freistellungsphase ruht mit der Folge,
daß auch für das in dieser Phase gezahlte Arbeitsent-
gelt der allgemeine und nicht, wie dies bei einem
Ausschluß des Anspruchs auf Krankengeld der Fa ll
wäre,derermäßigteBeitragssatz(§243SGBV)anzu-
wenden ist.
Falls aus anderen Gründen ein Krankengeldan-
spruch besteht, bleibt dieser unberührt.
Zu Nummer 3 (§ 186)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung
in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs (§ 7 Abs. 1 a
SGB IV). Sie stellt klar, daß eine Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zu-
stande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn
des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auf-
grund einer Vereinbarung nach Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzentwurfs von der Arbeitsleistung freigestellt
ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späte-
ren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt
in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche
Beschäftigungsverhältnis beginnt. Die Vorschrift be-
wirkt darüber hinaus, daß eine Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung - ebenso wie die
Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeits-
losenversicherung - auch dann beginnt, wenn die
Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu
dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt auf-
genommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat.
Diese Klarstellung ist auch nach den Urteilen des
Bundessozialgerichts vom 15. Dezem

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.904 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/9818, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.531–47.435 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 86c46daae7aeaa0b….

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