Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 13/9818 · S. 13
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 47) Die Neuregelung paßt die Krankengeldvorschriften an den Entwurf dieses Gesetzes an. Sie stellt sicher, daß der Versicherte Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Entgelts erhält. Zu Nummer 2 (§ 49) Die Regelung bewirkt, daß der Krankengeldan- spruch in der Freistellungsphase ruht mit der Folge, daß auch für das in dieser Phase gezahlte Arbeitsent- gelt der allgemeine und nicht, wie dies bei einem Ausschluß des Anspruchs auf Krankengeld der Fa ll wäre,derermäßigteBeitragssatz(§243SGBV)anzu- wenden ist. Falls aus anderen Gründen ein Krankengeldan- spruch besteht, bleibt dieser unberührt. Zu Nummer 3 (§ 186) Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs (§ 7 Abs. 1 a SGB IV). Sie stellt klar, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann zu- stande kommt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses auf- grund einer Vereinbarung nach Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Beschäftigung erst zu einem späte- ren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Die Vorschrift be- wirkt darüber hinaus, daß eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeits- losenversicherung - auch dann beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt auf- genommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat. Diese Klarstellung ist auch nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 15. Dezem
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.904 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/9818, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.531–47.435 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 86c46daae7aeaa0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP