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Artikel 23 · BT-Drs. 13/8653 · S. 35
Zu Artikel 23 - Änderung der Ausgleichsrenten-
Zu Artikel 23 - Änderung der Ausgleichsrenten- verordnung Nummern 1 bis 2 Buchstabe c betreffen redaktionelle Anpassungen an die neuen Begriffe bzw. an die neue Paragraphenfolge des SGB III. Die Eingliederungs- hilfe für Spätaussiedler wird von der Anrechnung auf die Ausgleichsrente ebenfalls ausgenommen, da es sich um eine der Arbeitslosenhilfe vergleichbare be- dürftigkeitsabhängige Leistung handelt. Zu Nummer 2 Buchstabe c Die Zuschußregelungen der §§ 257 und 258 SGB V sind bisher aus sachlichen Erwägungen als nicht an- zurechnende Einkünfte bei den einkommensabhän- gigen Leistungen des BVG definie rt. Die neue Rege- lung des § 207 a SGB III ermöglicht die Übernahme von Beiträgen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar- beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld an ein privates Krankenversicherungsunternehmen für eine Versi- cherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Deshalb ist auch diese neue Leistung nach dem SGB III nicht anzurechnen.
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Herkunft
BT-Drs. 13/8653, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 147.785–148.860 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 088189283233618f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP