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Artikel 23 · BT-Drs. 13/8653 · S. 35

Zu Artikel 23 - Änderung der Ausgleichsrenten-

Zu Artikel 23 - Änderung der Ausgleichsrenten-
verordnung
Nummern 1 bis 2 Buchstabe c betreffen redaktionelle
Anpassungen an die neuen Begriffe bzw. an die neue
Paragraphenfolge des SGB III. Die Eingliederungs-
hilfe für Spätaussiedler wird von der Anrechnung auf
die Ausgleichsrente ebenfalls ausgenommen, da es
sich um eine der Arbeitslosenhilfe vergleichbare be-
dürftigkeitsabhängige Leistung handelt.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Die Zuschußregelungen der §§ 257 und 258 SGB V
sind bisher aus sachlichen Erwägungen als nicht an-
zurechnende Einkünfte bei den einkommensabhän-
gigen Leistungen des BVG definie rt. Die neue Rege-
lung des § 207 a SGB III ermöglicht die Übernahme
von Beiträgen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Ar-
beitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld an ein privates
Krankenversicherungsunternehmen für eine Versi-
cherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der ge-
setzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung. Deshalb ist auch diese neue
Leistung nach dem SGB III nicht anzurechnen.

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Herkunft

BT-Drs. 13/8653, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 147.785–148.860 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 088189283233618f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP