Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 16/6540 · S. 30
Zu Artikel 14 (Änderung der Gewerbeordnung –
Zu Artikel 14 (Änderung der Gewerbeordnung – § 108) Es wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesmi- nisterium für Arbeit und Soziales eingefügt, die dieses er- mächtigt, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung durch den Arbeitgeber für Zwecke des Sozialgesetzbuches detaillierter festzulegen. In Satz 2 wird der Tatbestand geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Entgelt- bescheinigung gegenüber Dritten aus anderen Zwecken als denen nach dem Sozialgesetzbuch, z. B. einem neuen Ar- beitgeber, vorlegen soll.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.441–123.986 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP