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Artikel 14 · BT-Drs. 16/6540 · S. 30

Zu Artikel 14 (Änderung der Gewerbeordnung –

Zu Artikel 14 (Änderung der Gewerbeordnung –
§ 108)
Es wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales eingefügt, die dieses er-
mächtigt, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung einer
Entgeltbescheinigung durch den Arbeitgeber für Zwecke des
Sozialgesetzbuches detaillierter festzulegen. In Satz 2 wird
der Tatbestand geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Entgelt-
bescheinigung gegenüber Dritten aus anderen Zwecken als
denen nach dem Sozialgesetzbuch, z. B. einem neuen Ar-
beitgeber, vorlegen soll.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6540, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.441–123.986 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 78785c6fc935096f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP