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Artikel 3 · BT-Drs. 13/6087 · S. 30

Zu Artikel 3 (Änderung der Reichsversicherungs-

Zu Artikel 3 (Änderung der Reichsversicherungs-
ordnung)
Zu § 196 Abs. 1
Die bewährten Vorsorgemaßnahmen bei Schwan-
geren werden um Beratungen zur Bedeutung der
Mundgesundheit für Mutter und Kind ergänzt, da
durch neuere Erkenntnisse auf dem Gebiet der
Zahnheilkunde nunmehr eine ursachengerechte Be-
ratung und Betreuung der Versicherten erfolgen
kann. Hierzu zählt insbesondere die Aufklärung der
Schwangeren über die Übertragungswege der Ka-
ries auslösenden schädlichen Keime und die Ein-
schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisi-
kos von Karies auf das Kleinkind. Um zu erkennen,
wie hoch das Übertragungsrisiko von Karieskeimen
durch die Mutter ist, können auch einfache bakterio-
logische Speicheltests (z. B. Nachweis auf Strepto-
kokkus Mutans) angezeigt sein.
Die Definition dieser Leistungen bestimmt der Bun-
desausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den
Richtlinien nach § 92 SGB V. Er kann dabei den Bun-
desausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen be-
teiligen.

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Herkunft

BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.047–139.032 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP