Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 13/6087 · S. 30
Zu Artikel 3 (Änderung der Reichsversicherungs-
Zu Artikel 3 (Änderung der Reichsversicherungs- ordnung) Zu § 196 Abs. 1 Die bewährten Vorsorgemaßnahmen bei Schwan- geren werden um Beratungen zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind ergänzt, da durch neuere Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahnheilkunde nunmehr eine ursachengerechte Be- ratung und Betreuung der Versicherten erfolgen kann. Hierzu zählt insbesondere die Aufklärung der Schwangeren über die Übertragungswege der Ka- ries auslösenden schädlichen Keime und die Ein- schätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisi- kos von Karies auf das Kleinkind. Um zu erkennen, wie hoch das Übertragungsrisiko von Karieskeimen durch die Mutter ist, können auch einfache bakterio- logische Speicheltests (z. B. Nachweis auf Strepto- kokkus Mutans) angezeigt sein. Die Definition dieser Leistungen bestimmt der Bun- desausschuß der Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien nach § 92 SGB V. Er kann dabei den Bun- desausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen be- teiligen.
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Herkunft
BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.047–139.032 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP