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Artikel 12 · BT-Drs. 13/6087 · S. 36

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1 (Artikel 6)
Die Ausgleichsregelung für Organtransplantationen
tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996, dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stabilisierung der
Krankenhausausgaben 1996, in Kraft.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift über rechtliche Klarstellungen und die
Einführung von Säumniszuschlägen im Risikostruk-
turausgleich tritt zum (1. Lesung) in Kraft, weil sie
bereits für die im Dezember 1996 vorgesehene
Durchführung der Jahresausgleiche gelten soll.
Zu Absatz 3 (Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe c, Artikel 7 bis 9)
Das Budget und die Pflegesätze der Krankenhäuser
gelten jeweils für ein ganzes Pflegesatzjahr, das dem
Kalenderjahr entspricht. Dementsprechend müssen
die betreffenden Vorschriften bereits zum 1. Januar
1997 Geltung erlangen.
Zu Absatz 4
Da die Umsetzung des Festzuschußkonzepts durch
die gemeinsame Selbstverwaltung von Zahnärzten
und Krankenkassen eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt, gilt das bisherige Recht zur Versorgung mit
Zahnersatz bis zur Veröffentlichung a ller Festzu-
schüsse nach § 30 a im Bundesanzeiger weiter. Dabei
wird davon ausgegangen, daß die Beteiligten die
Festzuschüsse zügig festsetzen.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten, soweit nicht
eine Sonderregelung nach den Absätzen 1 bis 4 ein-
greift.
C. Finanzielle Auswirkungen
Die Regelungen dieses Gesetzes führen gemeinsam
mit dem „Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung" und dem von
den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. einge-
brachten „1. Gesetz zur Neuordnung der Selbstver-
waltung und Eigenverantwortung der GKV" zu einer
Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und damit zu einer Stabilisierung
des Beitragssatzniveaus.
Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/608

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.313 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 170.101–175.414 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….

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