Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 13/6087 · S. 36
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 (Artikel 6) Die Ausgleichsregelung für Organtransplantationen tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996, in Kraft. Zu Absatz 2 Die Vorschrift über rechtliche Klarstellungen und die Einführung von Säumniszuschlägen im Risikostruk- turausgleich tritt zum (1. Lesung) in Kraft, weil sie bereits für die im Dezember 1996 vorgesehene Durchführung der Jahresausgleiche gelten soll. Zu Absatz 3 (Artikel 5 Nr. 4 Buchstabe c, Artikel 7 bis 9) Das Budget und die Pflegesätze der Krankenhäuser gelten jeweils für ein ganzes Pflegesatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. Dementsprechend müssen die betreffenden Vorschriften bereits zum 1. Januar 1997 Geltung erlangen. Zu Absatz 4 Da die Umsetzung des Festzuschußkonzepts durch die gemeinsame Selbstverwaltung von Zahnärzten und Krankenkassen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, gilt das bisherige Recht zur Versorgung mit Zahnersatz bis zur Veröffentlichung a ller Festzu- schüsse nach § 30 a im Bundesanzeiger weiter. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Beteiligten die Festzuschüsse zügig festsetzen. Zu Absatz 5 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten, soweit nicht eine Sonderregelung nach den Absätzen 1 bis 4 ein- greift. C. Finanzielle Auswirkungen Die Regelungen dieses Gesetzes führen gemeinsam mit dem „Gesetz zur Entlastung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung" und dem von den Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. einge- brachten „1. Gesetz zur Neuordnung der Selbstver- waltung und Eigenverantwortung der GKV" zu einer Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen Kran- kenversicherung und damit zu einer Stabilisierung des Beitragssatzniveaus. Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode Drucksache 13/608
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.313 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 13/6087, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 170.101–175.414 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert cc030154daadaacc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP